DER MONAT 03.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 3.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat März 2020. Steuerliche Behandlung von Tätigkeiten im Bereich Alten-/ Krankenpflege Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in der Alten-/Krankenpflege Stellung genommen. Die Voraussetzungen für eine freiberuf- liche Tätigkeit erfüllen danach Berufsgrup- pen, die zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger/Krankenschwester bzw. zum Führen der Berufsbezeichnung Alten- pfleger berechtigt sind. Hierzu zählen auch die nach landesrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannten Altenpfleger/innen. Krankenpflegehelfer und Altenpflegehelfer erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Wenn Leistungen der häuslichen Kran- kenpflege erbracht werden, stellt dies die Ausübung eines Heilhilfsberufs dar, die mit der Tätigkeit eines Krankengymnasten ver- gleichbar ist. Somit handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit. Die Erbringung von Leistungen der häus- lichen Pflegehilfe stellt hingegen keine heil- hilfsberufliche Tätigkeit dar. Somit handelt es sich ebenso um eine gewerbliche Tätig- keit wie die Unterstützung im Alltag durch sog. Seniorenassistenzen. Verbesserung bei der steuerlichen Behandlung von Diensträdern Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich erneut in einem gemeinsamen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrrädern geäußert, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern überlassen bekommen. Nutzt ein Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch privat, muss der daraus entstandene geldwerte Vorteil versteuert werden. Re- gelmäßig erfolgt die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils mit der 1 %-Methode, d. h. der Arbeitnehmer zahlt jeden Monat auf 1 % des Anschaffungs- preises Steuern. Das neue Schreiben korrigiert nun die Bestimmung zum Anschaffungspreis. Die Berechnungsgrundlage für die Festlegung der monatlich fälligen Steuern ist grund- sätzlich die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Her- stellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Kaufpreis niedriger war. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeit- nehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, wird die Bemessungsgrund- lage halbiert. Der Arbeitnehmer versteuert demnach nicht 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung, sondern nur noch 0,5 %. Und ab 1. Januar 2020 muss nur noch 0,25 % der unverbindlichen Preisempfeh- lung versteuert werden. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad an- geschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern nur auf den Zeitpunkt der Über- lassung. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei der vollen Bemessungsgrundlage, also 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung. Schätzung der Einnahmen und Umsätze bei einem Imbiss Bei der Außenprüfung eines Imbisses kam der Betriebsprüfer zu der Einschätzung, dass die Aufzeichnungen über die Höhe der Einnahmen im Prüfungszeitraum grob mangelhaft waren. Es fehlten Ein- zelaufzeichnungen an insgesamt 1.090 Tagen. Unabhängig davon erfüllten die aufbewahrten Tagesendsummenbons der elektronischen Kasse nicht die erforder- lichen Formerfordernisse, weil die Bons keinerlei Angaben zu eventuellen Stornie- rungen aufwiesen. Das ohne gesetzliche Verpflichtung geführte Kassenbuch war nur wöchentlich und nicht täglich geführt worden, und daher nicht aussagekräftig. Für den Betrieb wurden Rohgewinnauf- schlagsätze (RGAS) i. H. von 77-86 % pro Jahr erklärt. Diese Werte standen in einem erheblichen Missverhältnis zu sämtlichen Erfahrungen imWirtschaftsverkehr über die Höhe von RGAS im Gastronomiebereich. Der Betriebsprüfer sah daher eine Schät- zung mittels eines externen Betriebsver- gleichs als sachgerecht an und legte RGAS von 238 % auf den erklärten Wareneinsatz fest. Durch diese Hinzuschätzung kam es zu Steuernachforderungen in beträchtli- cher Höhe, gegen die der Imbissbetreiber im Wege der Klage vorging. Das Finanzgericht Hamburg erklärte die Schätzung durch das Finanzamt auf Basis des externen Betriebsvergleichs für zuläs- sig und damit auch das Heranziehen der amtlichen Richtsatzsammlung. Eine Schät- zungsbefugnis des Finanzamts bestehe bei überwiegenden Bargeschäften dann, wenn keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt wer- den und die Tagesendsummenbons keine Stornierungen ausweisen. Zudem könne die Schätzung auf einen externen Be- triebsvergleich gestützt werden, wenn das Speisenangebot sehr vielfältig ist, die Rele- vanz der einzelnen Warengruppen schwer ermittelbar ist und die fehlenden Überprü- fungsmöglichkeiten vom Steuerpflichtigen zu vertreten sind. Prüfungsschwerpunkte der Finanzämter Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-West- falen hat Hinweise gegeben, welche Prü- fungsschwerpunkte ihre Finanzämter für den Veranlagungszeitraum 2020 haben. U. a. wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei „Liebhaberei“ besonders geprüft. Auch in anderen Bundesländern wird in vielen Bereichen besonders auf exakte Angaben Wert gelegt und geprüft. ● Prüfungsschwerpunkte bei den Steuer- erklärungen von Arbeitnehmern sind u. a. beim Bereich Werbungskosten: doppelte Haushaltsführung, Auswärtstätigkeit. Im Bereich Sonderausgaben: Beiträge an be- rufsständische Versorgungseinrichtungen. Im Bereich Pflege: Kosten der Heimunter- bringung, doppelte Haushaltsführung und erstmalige Unterstützungsleistungen. ● Prüfungsschwerpunkte bei den Steuer- erklärungen von Immobilien-Eigentümern sind z. B. erstmalige Vermietung einer Fe- rienwohnung und Photovoltaikanlage bei erstmaliger Geltendmachung sowie erst- malige Verpachtung. ● Prüfungsschwerpunkte bei den Steu- ererklärungen von Kapitalanlegern sind u. a. Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer als Einkommensteuer

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