DER MONAT 03.2020

HSP NEWS DER MONAT 3.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 3.20: Monatsinformation März 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE HINWEIS Für Beschäftigte in der Pflege soll es neben demgesetzlichen Urlaubsan- spruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigtenmit einer 5-Tage-Wo- che für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen. Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege werden angehoben Die Pflegekommission hat sich auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Alten- pflege geeinigt. Die Mindestlöhne für Pfle- gehilfskräfte sollen ab 1. Juli 2020 im Osten und imWesten in vier Schritten auf einheit- lich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Darüber hinaus wurde ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) und für Pflegefachkräfte festgelegt. Ab dem 1. April 2021 sollen für qualifi- zierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Min- destlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 Euro pro Stunde eingeführt werden. Die OstWest-An- gleichung soll zum 1. September 2021 auf einheitlich 12,50 Euro pro Stunde vollzogen werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindest- lohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 13,20 Euro pro Stunde steigen. Zum 1. Juli 2021 soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 Euro pro Stunde eingeführt werden. Ab 1. April 2022 soll der Mindestlohn für Pflege- fachkräfte auf 15,40 Euro pro Stunde steigen. Missbrauch von Kundendaten rechtfertigt fristlose Kündigung Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als SAP-Berater angestellt. Vom Rechner eines Spielcasinos aus bestellte er Kopfschmerztabletten für zwei Vorstands- mitglieder einer Kundin der Beklagten, wo- bei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kun- din zurückgriff. Er ließ dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei. Der Kläger hat- te die Beklagte zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Nachdem er eine fristlose Kündigung von der Beklagten erhielt, erhob er dagegen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kün- digung sei gerechtfertigt. Der Kläger habe durch sein Vorgehen gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Ar- beitgebers eklatant verstoßen. Arbeits-/Sozialrecht Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privatem Pkw ist lohnsteuerpflichtig Ein Arbeitgeber schloss mit Mitarbeitern „Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen“ ab, in denen sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmen- werbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 Euro im Jahr verpflichteten. Das Finanzamt ver- langte für das Entgelt Lohnsteuer. Das Finanzgericht Münster hielt das für rechtmäßig. Die Zahlungen des Ar- beitgebers für das Anbringen der Kenn- zeichenhalter mit Firmenwerbung stellten Arbeitslohn dar. Entscheidend für die Zah- lungen sei die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen. Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vor- dergrund gestanden. Letzteres hätte nur dann angenommen werden können, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die vom Arbeitgeber ge- schlossenen Verträge hätten aber insbe- sondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jewei- ligen Fahrzeugs sicherzustellen. Lohnsteuer Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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