DER MONAT 01.2020

3 HSP NEWS DER MONAT 1.20 HINWEIS Die zwingende monatliche Übermitt- lung von UStVA für Vorratsgesellschaf- ten und Firmenmäntel zu Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen. 2019 aufgenommen haben, müssen für das Jahr 2019 und 2020 monatlich UStVA übermitteln. ● Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufnehmen, müssen für das Jahr 2020 monatlich und ab dem Jahr 2021 nach den allgemeinen Regelungen ihre UStVA übermitteln. ● Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2021 aufnehmen, gelten die allge- meinen Regelungen für die Übermittlung von UStVA. Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine von einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz-Werkstatt Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkann- ter Verein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugendlichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesellschaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihmunter- haltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendli- chen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt ihre Praktika ab und führten da- bei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Re- paraturarbeiten anKfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten neben dem imRah- men der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Ersatzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für rechtmäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allge- meinen Steuersatz unterliegenden Leis- tungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirt- schaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz-Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleichba- re Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßi- gung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatzsteuersatz anwenden. Für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2020 Anhebung der umsatzsteuer- lichen Grenze Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im In- land wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III kommt eine Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerrege- lung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro. Ab 1. Januar 2020 gilt: Von der Kleinun- ternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtum- satz im vorangegangenen Jahr (d. h. 2019) 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr (2020) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogren- zen zu verstehen. Sie umfassen die Umsät- ze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoum- satz bei ausschließlich demRegelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 Euro betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend. Für Kleinunternehmer: Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben Kleinunternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsge- setz aus dem Jahr 2015 wurde die Buch- führungsgrenze in der Abgabenordnung von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun auch der Gleichlauf der Umsatzgrenzen hergestellt. Aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf- zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form Das Bundesfinanzministerium hat am 28. November 2019 aktualisierte Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbe- wahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zumDatenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Die- se treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Eine frühere freiwillige Anwendung der neuen Grundsätze ist möglich. Die Finanzbehörde hat künftig das Zu- griffsrecht auf mit einem DV-System er- stellte aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht nur bei steuerlichen Außenprüfungen, sondern in allen gesetzlich geregelten Fäl- len (z. B. auch Nachschauen). Zudem ist es künftig im Falle eines Systemwechsels oder der Auslagerung aufzeichnungs- oder aufbewahrungs- pflichtiger Daten aus dem Produktiv- system ausreichend, wenn nach Ablauf des 5. Kalenderjahres, das auf die Um- stellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff ermöglicht wird. Neben der generellen Fokussierung auf die Einzelaufzeichnungspflichten und die Zeitnähe von Buchungen sind folgende Aspekte erneut hervorzuheben: ● Bildliches Erfassen, z. B. durch eineMobile App, wird künftig einemstationären Scannen bei Einhaltung der erforderlichen Vorausset- zungen (insb. Verfahrensdokumentation) gleichgestellt. Das bildliche Erfassen ist grundsätzlich auch im Ausland möglich. ● Bei sog. identischen Mehrstücken, d. h. Daten, die inhaltsgleich in strukturierter und bildhafter Form vorliegen, ist die Auf- bewahrung des Formats mit der höheren maschinellen Auswertbarkeit ausreichend. ● Bei Konvertierung aufbewahrungs- pflichtiger Unterlagen in ein Inhouse-For- mat ist die Vernichtung des Originals zuläs- sig, wenn eine inhaltsgleiche Archivierung erfolgt und die Daten einer maschinellen Auswertbarkeit zugänglich sind. Zudem ist künftig eine Referenzierung einer ursprünglichen Buchung zu deren Stornobuchung im Buchführungssystem verpflichtend vorzunehmen. Verfahrensrecht

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