DER MONAT 01.2020

2 HSP NEWS DER MONAT 1.20 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Januar 2020. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist: Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend be- zeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein ande- res Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkreti- siert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer. Wenn hingegen Gutscheine über be- stimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt wurden, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteue- rung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Hierfür folgende Beispie- le: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus, ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführun- gen, ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus. Bürokratieentlastungsgesetz III: Erleichterungen für Unternehmens- gründer bei Abgabe von Umsatz- steuer-Voranmeldungen Mit dem Dritten Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber u. a. auch Erleichterungen für Unternehmensgründer bei der Umsatz- steuer geschaffen: Bislang mussten Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der unternehmeri- schen Tätigkeit und im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) auf elektronischemWeg übermitteln. Diese Regelung wird - zur Erleichterung für Unter- nehmensgründer - für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Abgabe von UStVA: ● d. h., grundsätzlich vierteljährliche Über- mittlung von UStVA, ● bei einer Steuerschuld für das vorange- gangene Kalenderjahr von mehr als 7.500 Euro monatliche Übermittlung der UStVA, ● bei einer Steuerschuld im vorangegan- genen Kalenderjahr von nicht mehr als 1.000 Euro gibt es die Möglichkeit der Be- freiung von der Übermittlung von UStVA. Das bedeutet im Ergebnis: ● Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr Einkommensteuer Umsatzsteuer Bitcoin-Gewinn ist steuerpflichtig Zwar sind Kryptowährungen wie Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel. Wenn ein Anleger in sie investiert und innerhalb eines Jahres an- und verkauft, muss der Gewinn jedoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden! Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins und Co. unterliegen wie bei anderen Wirt- schaftsgütern auch der Steuer. So entschied auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Kryptowährungen grundsätzlich mit Fremdwährungen vergleichbar sind, deren Gewinne ebenfalls besteuert werden. Bund und Länder einigen sich auf steuerliche Förderung von umweltfreundlichem Verhalten durch Klimaschutzprogramm Bund und Länder haben sich im Vermitt- lungsausschuss am 18. Dezember 2019 auf Änderungen am Klimapaket geeinigt. Wenn Bundestag und Bundesrat den Kom- promissvorschlag noch bis 20. Dezember 2019 bestätigen, könnte das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutz- programms 2030 im Steuerrecht zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutz- programm 2030 sollen im Steuerrecht um- gesetzt werden und ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern: 1. Förderung energetischer Gebäude­ sanierung Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzel- maßnahmen, z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneue- rung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungs- anlagen. Der Vermittlungsausschuss hat als Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vorgeschlagen, auch Kosten für Energiebe- rater künftig als Aufwendungen für energe- tische Maßnahmen anzuerkennen. 2. Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie Zur Entlastung der Pendler soll die Entfer- nungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können. Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026. Zusätzlich soll sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Ent- fernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen. 3. Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet. 4. Erhöhter Hebesatz Grundsteuer für Windparks Der Vermittlungsausschuss hat empfohlen, das vom Bundestag beschlossene Hebes- atzrecht der Kommunen bei der Grundsteu- er für Windkraftanlagen aus dem Gesetz zu streichen und bat die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellst- möglich Maßnahmen für eine größere Ak- zeptanz von Windenergie zu erarbeiten.

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