DER MONAT 01.2020

HSP NEWS DER MONAT 1.20 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 1.20: Monatsinformation Januar 2020. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Firmenrad: Keine Überwälzung der Leasingraten auf erkrankte Arbeit- nehmer Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied, dass eine Vertragsklausel mit der Verpflich- tung zur Übernahme der Leasingkosten für zwei Firmenräder durch einen erkrankten Arbeitnehmer für den Zeitraum nach Ab- lauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung unwirksam ist. Die Klausel falle dadurch er- satzlos weg. Des Weiteren hält das Gericht auch die voraussetzungslose Abkehr von dem Herausgabeverlangen seitens des Arbeitgebers und die dann entstehende Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten für unangemessen. Im Übrigen weist das Arbeitsgericht da- rauf hin, dass in der Firmenrad-Vereinba- rung für eine dritte, am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte Person (z. B. Ehegatte) unter Ausnutzung der steuerrechtlichen Belange des Arbeitnehmers eine Steuerverkürzung gesehen werden könnte. Arbeits-/Sozialrecht „Düsseldorfer Tabelle“: Änderungen ab dem 1. Januar 2020 Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf he- rausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 1. Januar 2020 geändert. 1. Bedarfssätze für Kinder Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020: ● für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 Euro (plus 15 Euro), ● für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 Euro (plus 18 Euro) und ● für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro (plus 21 Euro). Die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommens- gruppe werden um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Auch die Be- darfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2020 angehoben. Sie betragen 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgruppen, zuletzt zum 1. Janu- ar 2018 erhöht, bleiben unverändert. 2. Bedarf von Studierenden Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete). Auf den Bedarf des Kindes ist das Kin- dergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019: ● für ein erstes und zweites Kind 204 Euro, ● für ein drittes Kind 210 Euro und ● ab dem vierten Kind 235 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kin- dern in der Regel zur Hälfte und bei voll- jährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. 3. Selbstbehalte Die Selbstbehalte bilden den dem Unter- haltspflichtigen mindestens zu belassen- den Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger un- verheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befin- den, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflich- tigen 960 Euro und des erwerbstätigen Un- terhaltspflichtigen 1.160 Euro. Der notwen- dige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbe- halt kann erhöht werden, wenn die Wohn- kosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unter- haltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro. Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenun- terhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht-ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem1. Januar 2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Un- terhaltspflichtigen 1.180 Euro. Der Selbstbehalt gegenüber Unter- haltsansprüchen von Eltern steigt auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt. Familienrecht Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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