DER MONAT 12.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 12.19 Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag Verletzt sich ein Arbeitsuchender an einem Probearbeitstag in einem Unternehmen, ist er gesetzlich unfallversichert. So entschied das Bundessozialgericht im Fall eines Ar- beitsuchenden, der an einem Probearbeits- tag bei einem Entsorgungsunternehmen Mülltonnen transportierte und dabei von einem Lkw fiel. Zwar war der Verletzte noch nicht dauer- haft in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätig- keit diente aber nicht nur seinemeigenen In- teresse an einer dauerhaften Beschäftigung, sondern sollte dem Unternehmen die Aus- wahl eines geeigneten Bewerbers ermögli- chen. Sie hatte deshalb für das Unternehmen einen objektiven wirtschaftlichen Wert. Arbeitnehmer/Arbeitgeber Überprüfung der Gesellschafter- Geschäftsführerbezüge einer GmbH Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessen- heit hin überprüft werden. Bei dieser Prü- fung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütun- gen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifika- tionen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Die Vergütungsbestandteile dürfen so- wohl dem Grunde, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis ver- anlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtver- gütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsfüh- rer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tan- tieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu be- grenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsab- schläge vorgenommen werden. Damit die Vergütungen des Gesell- schafter-Geschäftsführers als Betriebs- ausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abge- schlossen werden. In diesemmuss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergü- tungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesell- schafterversammlung festzustellen. Keine verdeckte Gewinnaus- schüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung Leistet eine GmbH an ihren beherrschen- den Gesellschafter eine Pension und gleichzeitig eine weitere Vergütung für die Geschäftsführeranstellung, stellt sich die Frage, ob die zugrunde liegende Vereinba- rung einem Fremdvergleich standhält. Ist sie hingegen durch das Gesellschaftsver- hältnis veranlasst, liegt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. In einem vom Finanzgericht Münster ent- schiedenen Fall wurde der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2010 aus Altersgründen abberufen und erhielt eine monatliche Pension. Da es zu Konflikten zwischen Kunden der GmbH und dem neuen Geschäftsführer kam, wur- de der beherrschende Gesellschafter 2011 wieder zum Geschäftsführer bestellt. Dafür erhielt er weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung. Diese Vergütung und die weiter bezahlte Pension beliefen sich auf 25 % seiner früheren Gesamtbezüge. Das Finanzgericht Münster konnte keine gesellschafsrechtlich veranlasste Vorteils- zuwendung erkennen, da die Wiedereinstel- lung allein im Interesse der GmbH erfolgt sei. Die Vergütung des Gesellschafter-Ge- schäftsführers (Pension und Gehalt) hatte lediglich Anerkennungscharakter und stelle kein vollwertiges Gehalt dar. Auch mit frem- den Dritten wäre eine solche Vereinbarung getroffen worden. Daher liege keine ver- deckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Gesellschaft/Gesellschafter HINWEIS Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinn- voll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen. Steuerliche Gestaltung des Schuld- zinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie Während Schuldzinsen für ein Darlehn zum Erwerb einer vermieteten Immobilie steuer- lich als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt dies nicht für eine eigengenutzte Immo- bilie. Wird z. B. ein Zweifamilienhaus ange- schafft, in dem eine Wohnung eigengenutzt und die andere fremdvermietet wird, kann durch eine geschickte Kaufvertrags- und Finanzierungsgestaltung das eingesetzte Eigenkapital der eigengenutzten Woh- nung zugeordnet werden, sodass gezahlte Schuldzinsen ganz oder zum großen Teil auf die vermietete Wohnung entfallen und die Steuerlast mindern. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kauf- preis für die beiden Gebäudeteile im Notar- vertrag getrennt vereinbart und bezahlt wird. Dabei muss der auf die vermietete Wohnung entfallende Kaufpreis nachweis- lich durch ein gesondertes Darlehn bezahlt werden. Wird der gesamte Kaufpreis aller- dings in einer Summe von einem Bank- konto bezahlt, auf das vorher das Darlehn ausgezahlt wurde, kann das Darlehn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr ausschließlich der vermieteten Woh- nung zugeordnet werden, weil sich Eigen- und Fremdkapital vermischt haben. Wohneigentümer/Vermieter TIPP Die Gestaltung sollte mit dem steuerlichen Berater frühzeitig abgesprochen werden. Sie ist auch bei der Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie möglich.

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