DER MONAT 12.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 12.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Dezember 2019. Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Bröt- chen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuer- pflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sicht- weise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Ver- zehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heiß- getränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ausgegangen werden. Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft Wenn ein Grundstück willentlich gegen Entgelt übertragen wird, kann ein steuer- pflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Kommt es hingegen zu einem Verlust des Eigentums an einem Grund- stück ohne maßgeblichen Einfluss des Eigentümers, sind die Voraussetzungen für eine Veräußerung nicht erfüllt. Bisher war es umstritten, ob Enteignungen auch Veräußerungen sein können. Der Bundesfinanzhof weist in einer hierzu ergangenen Entscheidung auf den Geset- zeswortlaut hin, wonach „Veräußerungsge- schäfte“ besteuert werden. Der Verlust am Eigentum an einem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers kann kein solches Veräußerungsgeschäft sein. Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuer- pflichtigen begleitenden Ehefrau Ob und inwieweit Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Reise beruflich bzw. betrieblich ver- anlasst ist. In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater in Begleitung seiner Ehefrau an internatio- nalen Konferenzen teilgenommen. Im An- schluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute an den Tagungsorten noch einige Tage Urlaub. Der Steuerberater machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Er begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihn bei sei- ner Tätigkeit unterstützt habe, z. B. durch Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen. Das Gericht entschied, dass die Aufwen- dungen, die auf die begleitende Ehefrau entfielen, nicht als Betriebsausgaben ab- zugsfähig seien. Es handele sich dabei um private Aufwendungen. Die Unterstützung der Ehefrau gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung der Ehefrau an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Ver- anlassung trete dahinter als unbedeutend zurück. Der Bundesfinanzhof muss möglicher- weise abschließend entscheiden. Einkommensteuer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen Ein Unternehmer hatte ein Blockheizkraft- werk bestellt und angezahlt. Er erhielt es je- doch nicht, weil der Verkäufer insolvent und wegen Betrugs verurteilt wurde. Das Finanz- amt erkannte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks nicht an. Der Bundesfinanzhof sah das anders. Un- ternehmer können die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einemanderen Unterneh- mer für ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Das setzt eine ord- nungsgemäße Rechnung voraus. Wurde die Steuer vor Ausführung der Umsätze gezahlt, ist sie abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Diese Vor- aussetzungen waren erfüllt. Zudem muss der Eintritt des Steuertat- bestands zum Zeitpunkt der Anzahlung „si- cher“ sein. Im entschiedenen Fall waren alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lie- ferung, wie etwa Kaufgegenstand, Kaufpreis und Lieferzeitpunkt, festgelegt. Unerheblich war, dass von Anfang an feststand, dass es nicht zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommen würde. Denn der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Lieferant im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv er- bringen konnte und ob er das wollte. Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht Unmittelbar dem Schul- oder Bildungs- zweck dienende Leistungen privater Schu- len und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach natio- nalem Recht von der Umsatzsteuer befreit; z. B., wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Leistungen auf ei- nen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen- de Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Inhaberin einer Fahrschule war der Mei- nung, der von ihr angebotene Fahrunter- richt zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 sei daher umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof widersprach. Die Fahrschulinhaberin konnte sich nicht auf die nationale Befreiungsnorm berufen, da die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag. Auch die Berufung auf die europäische Norm, nach der „Schul- und Hochschul- unterricht“ von der Umsatzsteuer befreit sind, blieb erfolglos. Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht. Dieser kommt für sich allein nicht der für den „Schul- und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fä- higkeiten in Bezug auf ein breites und viel- fältiges Spektrum von Stoffen gleich. Daher fällt Fahrunterricht in einer Fahrschule nicht unter den Begriff des „Schul- und Hoch- schulunterrichts“. Umsatzsteuer

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