DER MONAT 12.2019

HSP NEWS DER MONAT 12.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 12.19: Blitzlicht 12/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Keine erweiterte Grundbesitzkür- zung des Gewerbeertrags bei Über- lassung von Betriebsvorrichtungen Verpachtet ein Unternehmen ausschließ- lich eigenen Grundbesitz, kann es auf An- trag den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verpachtung entfällt. Werden allerdings neben dem eigent- lichen Grundbesitz auch nicht mit dem Grundstück fest verbundene Betriebs- vorrichtungen mitvermietet, ist die er- weiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen. Es wird nur die gesetz- liche Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes berücksichtigt. Auf den Umfang der zusätzlich vermieteten Be- triebsvorrichtungen kommt es nicht an. Mit dieser Begründung wurde die er- weiterte Kürzungsmöglichkeit beim Ge- werbeertrag für die Verpachtung der zur Ausstattung eines Hotels gehörenden Bierkellerkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Büfett- anlagen abgelehnt. Gewerbesteuer ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden Nachstehend aufgeführte Buchführungs- unterlagen können nach dem 31. Dezember 2019 vernichtet werden: ● Aufzeichnungen aus 2009 und früher, ● Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind, ● Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist, ● Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind, ● Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher, ● empfangene Handels- oder Geschäfts- briefe und Kopien der abgesandten Han- dels- oder Geschäftsbriefe, die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden, ● sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuer- festsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeich- nungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenom- men, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren. Unterlagen dürfen nicht vernichtet wer- den, wenn sie von Bedeutung sind ● für eine begonnene Außenprüfung, ● für anhängige steuerstraf- oder bußgeld- rechtliche Ermittlungen, ● für ein schwebendes oder aufgrund ei- ner Außenprüfung zu erwartendes Rechts- behelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und ● bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschussein- künften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Ver- pachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2019 be- tragen hat, müssen die im Zusammen- hang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Fest- stellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgen- den Kalenderjahrs, in dem die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind. Verfahrensrecht Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera- tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Impressum

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