DER MONAT 10.2019

Mieter/Vermieter 3 HSP NEWS DER MONAT 10.19 Gewinn oder umsatzabhängige Veräußerungsgewinne entstehen erst bei Realisation des Veräußerungsentgelts Veräußert eine Kapitalgesellschaft Antei- le an einer anderen Kapitalgesellschaft, entsteht der Veräußerungsgewinn grund- sätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Ver- äußerungszeitpunkt zu ermitteln. Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen kann der Gewinn je- doch nicht auf den Veräußerungszeitpunkt ermittelt werden, da er von der zukünftigen Ertrags- bzw. Umsatzentwicklung abhän- gig ist. In diesem Fall ist auf die Realisati- on des Veräußerungsentgelts abzustellen. D. h., der Veräußerungsgewinn entsteht Jahr für Jahr im Zeitpunkt des Zuflusses des entsprechenden Entgelts. Die vorgenannten Grundsätze gelten gleichermaßen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft Erzielt eine Personengesellschaft neben nicht gewerblichen Einkünften auch originär gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerb- lichen Personengesellschaft, greift die sog. Abfärbewirkung. Das heißt, ihre gesamten Einkünfte gelten als solche aus Gewer- bebetrieb. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte eine KG haupt- sächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Daneben erzielte sie aber auch geringfügi- ge gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften. In dem Fall, in dem eine Personengesellschaft nur geringfügige originär gewerbliche Tätigkei- ten ausführt, kommt es nicht zur Abfärbung. Die KG war der Ansicht, dass dies auch für geringfügige gewerbliche Beteiligungsein- künfte gelten müsse. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Er entschied, dass gewerbliche Beteili- gungseinkünfte unabhängig von ihrem Um- fang immer zur Umqualifizierung nicht ge- werblicher Einkünfte führen. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungsein- künfte aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerb- lichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Nur so werden Personengesellschaf- ten gegenüber Einzelunternehmern nicht schlechter gestellt. Unternehmen Mietvertrag zwischen Lebensgefähr- ten steuerlich nicht anzuerkennen Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung hält einem Fremdver- gleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Baden-Württemberg. Die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen nutzte die im Ober- geschoss befindliche Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Dieser über- wies monatlich einen als Miete bezeichne- ten Betrag. Aus einer schriftlichen Vereinba- rung ergab sich, dass die Mitbenutzung der Wohnung mit einem festen Betrag inklusive Nebenkosten zu vergüten sei. Aus der Vermietung dieser Wohnung erklärte die Überlassende einen Verlust, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen und festgestellt, dass das Mietverhältnis keinem Fremdvergleich standhalte und somit steuerlich nicht an- zuerkennen sei. Solche Mieteinnahmen seien als nicht zu berücksichtigende Bei- träge zur gemeinsamen Haushaltsführung talgesellschaft über einen eigenen, vom Einzelunternehmen unabhängigen Ge- schäftsbetrieb verfügt. Maßgeblich für die Bewertung der Bedeutung der Beteiligung ist nicht der Gewinn, sondern der aus der GmbH-Beteiligung resultierende Umsatz. Im entschiedenen Fall waren ein Einzel- unternehmer zu 100 % an der B-GmbH, und diese wiederum zu 100 % an der A- und C-GmbH beteiligt. 99,9 % seines Um- satzes tätigte der Einzelunternehmer mit den drei Gesellschaften, insbesondere mit der C-GmbH, für die er Werbeaufträge und Beratungsleistungen übernahm. Dass die dauerhaften und intensiven Geschäftsbe- ziehungen überwiegend zur C-GmbH und nicht zur B-GmbH bestanden haben, ist für die Einordnung als notwendiges Betriebs- vermögen unerheblich, da die B-GmbH die C-GmbH beherrscht hat. Berücksichtigung von Gehalts- nachzahlungen beim Elterngeld Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nachgezahlter laufender Arbeitslohn, welchen der Elterngeldberechtigte außer- halb der für die Bemessung des Eltern- gelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kinds erarbei- tet hat, die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen kann. Entscheidend ist, dass der nachgezahlte Arbeitslohn dem Elterngeldberechtigten innerhalb dieser zwölf Monate zugeflossen ist. Der für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Zwölf-Monats-Zeitraum um- fasste im entschiedenen Fall die Monate Juli 2013 bis Juni 2014. Obwohl die Mutter des Kinds von ihremArbeitgeber imAugust 2013 noch eine Gehaltsnachzahlung für Arbeiten erhielt, die sie im Juni 2013 erbracht hatte, ließ der Arbeitgeber diese Nachzahlung bei der Bemessung des Elterngelds außen vor. Zu Unrecht, wie das Bundessozialge- richt entschied. Entscheidend war, dass der Betrag für Juni 2013 der Mutter noch während des Bemessungszeitraums zu- geflossen war. Arbeitnehmer/Arbeitgeber

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