DER MONAT 10.2019

HSP NEWS DER MONAT 10.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 10.19: Blitzlicht 10/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Entschädigung bei verspätetem Anschlussflug außerhalb der EU Fluggäste haben unter bestimmten Vo- raussetzungen Anspruch auf Entschä- digung bis zu 600 € gegen die Fluglinie, wenn sich die Ankunft am Zielort um drei Stunden oder mehr verspätet. Das gilt für Flüge innerhalb, in die und aus der Euro- päischen Union (EU). Der Gerichtshof der Europäischen Uni- on hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung auch bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU besteht. Voraussetzung ist, dass die Flüge in einer einzigen Buchung gebucht wurden. Im entschiedenen Fall hatte ein Fluggast bei einer tschechischen Fluglinie einen Flug von Prag nach Bangkok gebucht, bei dem eine Zwischenlandung in Abu Dhabi vorge- sehen war. Die tschechische Fluglinie ab- solvierte den ersten Teilflug pünktlich. Den zweiten Teilflug von Abu Dhabi nach Bang- kok führte Etihad Airways im Rahmen einer Codesharing Vereinbarung aus. Es kam zu einer verspäteten Ankunft in Bangkok von über acht Stunden. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Fluggast die tschechische Fluglinie auf die Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen kann. Diese kann nicht geltend machen, dass der zweite Teilflug außerhalb der EU stattfand und von einer außereuropä- ischen Fluglinie durchgeführt wurde. Es steht ihr lediglich offen, Regress bei Etihad Airways zu suchen. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids durch Bescheid der Denkmalschutzbehörde Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuer- erklärung zu Sonderabschreibungen führen- de Aufwendungen durch Baumaßnahmen an einem unter Denkmalschutz stehen- den Gebäude nicht geltend gemacht. Die Einkommensteuerbescheide wurden be- standskräftig. Bescheinigungen der Denk- malbehörde wurden erst nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide ausgestellt und dem Finanzamt mit demAntrag auf Be- rücksichtigung der sich dadurch ergebenden Sonderabschreibungsbeträge eingereicht. Das Finanzamt lehnte die nachträgliche Än- derung der Einkommensteuerbescheide ab. Dagegen verpflichtete der Bundesfi- nanzhof das Finanzamt zur Änderung der Bescheide. Nach dem Urteil ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid. Er ist deshalb zu ändern. Verfahrensrecht anzusehen. Somit seien auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für eine solche Wohnung nicht abzugsfähig. Keine Mietminderung, wenn Mieter Mängelbeseitigung ablehnt Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu keiner Mietminderung berechtigt. Nach Auffassung des Bundesgerichts- hofs entfällt ein mögliches Zurückbehal- tungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort zurückzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten kein Einbehalt mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mängel- beseitigung unter Berufung auf einen an- hängigen Rechtsstreit über rückständige Miete im Rahmen eines Prozesses mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters verwei- gert, da er den mangelhaften Zustand aus Gründen der Beweissicherung erhalten will. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). 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