DER MONAT 10.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 10.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Oktober 2019. Einkommensteuer Firmenwagenbesteuerung: Zuzah- lungen des Arbeitnehmers können geldwerten Vorteil mindern Nutzungsentgelte und andere Zuzahlun- gen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwer- ten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitneh- mers. Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchme- thode ermittelt wird, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann. Die Finanzverwaltung lässt die Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Fahrzeugversicherungen und Aufwen- dungen für die Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a. Straßenbe- nutzungsgebühren, Parkgebühren und Aufwendungen für Insassen- und Un- fallversicherungen, weil sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Das Finanzgericht Münster lässt eine Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche vom Arbeitnehmer getragenen Kos- ten zu, die aus rechtlichen oder tatsäch- lichen Gründen notwendig und zur Erfül- lung einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind. Freiwillig übernommene Kosten gehörten nicht dazu. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine Garage entfallenden anteiligen Kosten seines selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil mindern wollen, obwohl die Verpflichtung fehlte, den Dienst- wagen in einer Garage unterzustellen. Das Gericht versagte die Kürzung des Vorteils, weil es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Erste Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostenrecht Nichtselbstständig Beschäftigte können beruflich veranlasste Fahrtkosten grund- sätzlich in Höhe ihres tatsächlichen Auf- wands oder pauschal mit 0,30 € je ge- fahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Für den Weg zwischen Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort („erste Tätigkeitsstätte“) besteht jedoch eine Aus- nahme. Hier kann nur die Entfernungspau- schale von 0,30 € je Entfernungskilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Seit 2014 bestimmt sich die erste Tätig- keitsstätte anhand der arbeitsvertragli- chen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit keine Rolle mehr spielt. Eine erste Tätigkeitsstätte kann nach dem ab 2014 geltenden Rechtsverständnis schon vorliegen, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumin- dest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Das können etwa Schreib- arbeiten oder auch Dienstantrittsbespre- chungen sein. Auch kommt ein großflä- chiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Darun- ter können bspw. Flughäfen, Werksanlagen oder Bahnhöfe fallen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung hat der Bundesfinanzhof nicht. Keine Abzugsfähigkeit von Badreno- vierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kos- ten dafür unbeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeits- zimmer zuordenbar sind, sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude. Sie sind nach dem entsprechenden Flächen- verhältnis aufzuteilen. Fallen dagegen Kosten für die Renovie- rung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, sind diese Kosten nicht abziehbar. Das bestätigte der Bun- desfinanzhof. Nur allgemeine Gebäude- kosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, sind aufzuteilen und anteilig abzugsfähig. Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung In einem vom Niedersächsischen Finanz- gericht entschiedenen Fall behauptete ein Steuerpflichtiger, er habe den betrieblichen Pkw nicht für Privatfahrten genutzt. Privat- fahrten seien ausschließlich mit einem zum Privatvermögen gehörenden vergleichba- ren Fahrzeug durchgeführt worden. Da aber dieses Fahrzeug auch von der Ehefrau des Steuerpflichtigen genutzt wurde, bezweifelten die Richter, dass das Privatfahrzeug dem Steuerpflichtigen zur uneingeschränkten privaten Nutzung stän- dig zur Verfügung stand. Die aus der allge- meinen Lebenserfahrung abgeleitete Ver- mutung, dass ein betrieblicher Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt wird, kann nur durch Beweismittel (z. B. ordnungsgemä- ßes Fahrtenbuch) erschüttert werden. Da der Beweis des ersten Anscheins der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Gegenbeweis weder entkräftet noch erschüttert wurde, muss der Steuerpflich- tige die Versteuerung nach der 1 %-Rege- lung akzeptieren. Beteiligung eines Einzelunterneh- mers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen Ist ein Einzelgewerbetreibender an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und dient die Beteiligung dazu, den Absatz von Dienst- leistungen des Einzelgewerbetreibenden zu fördern, gehört die Beteiligung zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Erforder- lich ist eine dauerhafte und intensive Ge- schäftsbeziehung zwischen Einzelunter- nehmen und Beteiligungsgesellschaft. Eine ausgeschüttete Dividende führt dann nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, son- dern ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers zuzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bedeutung der Beteiligung aus Sicht des Einzelunternehmens (und nicht der Kapitalgesellschaft) zu beurteilen ist. Daher ist auch unerheblich, ob die Kapi-

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