DER MONAT 09.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 9.19 Steuerermäßigung wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim Aufwendungen für die Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim fallen nicht unter die Vergünstigung für haus- haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme haushalts- naher Dienstleistungen. Ein Sohn beteiligte sich finanziell an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter. Er hatte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung entfielen, steuer- mindernd geltend gemacht. Zu Unrecht, entschied der Bundes- finanzhof. Eine Steuerermäßigung wird nur für Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege gewährt. Auf- wendungen für die Unterkunft oder Pflege einer dritten Person fallen nicht unter die Begünstigungsregelungen. Kosten der Einrichtungsgegen- stände bei einer doppelten Haus- haltsführung voll abziehbar Der Abzug von Unterkunftskosten bei dop- pelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unter- kunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haus- haltsartikel und Einrichtungsgegenstände ein- schließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind soweit not- wendig unbegrenzt abzugsfähig. DieNutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsge- genstände ist nicht mit der Nutzung der Un- terkunft als solche gleichzusetzen. Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendun- gen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Gewerbliche Tätigkeit durch nach- haltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay Wer kostengünstig oder kostenlos Gegen- stände erwirbt, um sie anschließend über eBay in Form von Versteigerungen mit Ge- winn zu verkaufen, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen-Finanzgerichts. Die Klägerin will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um eine rei- ne Vermögensverwaltungstätigkeit gehan- delt habe. Ihre Verkaufsaktivitäten habe sie nur zufällig, unprofessionell und ungeplant vorgenommen. Es habe sich um einen Zeit- vertreib bzw. ein Hobby gehandelt. Ob diese Argumentation Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Einkommensteuer Umsatzsteuerliche Behandlung einer vermieteten Zahnarztpraxis Eine GmbH vermietete ein Gebäude zum Betrieb einer Zahnarztpraxis an eine Ärz- tegemeinschaft. In dem Mietvertrag ver- einbarten die Parteien, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funkti- onsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind. Die GmbH war der Ansicht, dass dies eine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung darstelle. Das Finanzamt widersprach. Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für die funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einen einheitlichen Vertrag überlassen. Dieser sah keine Aufteilung des zu zah- lenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstat- tung vor. Das Finanzgericht kam daher im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumüber- lassung handelt, da die Überlassung der voll funktionsfähigen Praxisausstattung für die Beteiligten bedeutender ist als die reine Raumüberlassung. Es handelt sich im Ergebnis um eine eigenständige und ein- heitliche Leistung besonderer Art. Diese ist dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz zu unterwerfen. Umsatzsteuer Zurückschneiden über die Grund- stücksgrenze ragender Äste Nach einer Entscheidung des Bundesge- richtshofs kann ein Grundstückseigentü- mer von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser über die Grenze herüberragende Äste entfernt. Voraussetzung ist aber, dass die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird. Der Beseitigungsanspruch muss inner- halb von drei Jahren nach Kenntnis der Störung geltend gemacht werden; danach ist der Anspruch verjährt. Unabhängig da- von steht dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht zu. Er kann die vom Nach- bargrundstück herüberragenden Zweige selbst abschneiden. Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Gewerbeimmobilie Verluste aus einer Vermietung sind steuer- lich anzuerkennen, wenn der Vermieter be- absichtigt, über die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Überschuss zu er- zielen. Bei der Vermietung von Wohnungen wird hiervon grundsätzlich typisierend aus- gegangen, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt ist. Bei Gewerbeimmobilien gilt die- se Vermutung jedoch nicht. Vielmehr muss die Überschusserzielungsabsicht stets im Einzelfall festgestellt werden. Dabei wird auf einen Zeitraum von 30 Jahren abgestellt. Eine GbR erzielte Einkünfte aus der Ver- pachtung eines Hotel-Gasthofs, den sie 1993 erworben hatte. Nach Kündigung des Pachtvertrags nahm die GbR umfangreiche Umbauten und Erweiterungen vor und ver- pachtete den neuen Hotel- und Gaststät- tenkomplex an eine Betriebs-GmbH. Das Finanzamt ermittelte für einen 30-jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Es erkannte in Folge geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse für Vorjahre nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof hingegen ent- schied, dass durch Umbau und Erweiterung ein anderes Objekt entstand. Für dieses be- gann ein neuer Prognosezeitraum, für den die Überschusserzielungsabsicht neu zu beurteilen ist. Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer

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