DER MONAT 09.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 9.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat September 2019. Keine nachträgliche Änderung ei- nes Antrags, mit dem der Stichtag einer Einbringung festgelegt wurde Bringt ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft ein, kann die Einbringung auf Antrag auf einen Tag zu- rückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt. Außerdem darf der Tag nicht mehr als acht Monate vor dem Tag liegen, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Den Antrag kann (nur) die übernehmen- de Kapitalgesellschaft stellen. Er ist bei dem für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Er kann ausdrücklich, aber auch konkludent, z. B. durch Abgabe einer Steuererklärung nebst Bilanz auf den Einbringungsstichtag, gestellt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr geändert werden. Das heißt, der Einbringungsstichtag ist nicht mehr änderbar. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Schätzung beruflich veranlasster Aufwendungen einer Firmenfeier Der Bundesfinanzhof musste sich zum wiederholten Mal mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für „Herrenabende“ beschäftigen: Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils über 300 Gäste unterhalten und bewirtet wurden. Dabei entstanden Aufwendungen für Mu- sik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung von rund 64 € pro Teilnehmer. Streitig war die Berücksichtigung als steuermindernde Betriebsausgabe. Der Bundesfnanzhof stellte klar: Steht fest, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwen- dungen beruflich veranlasst ist, bereitet sei- ne Quantifzierung aber Schwierigkeiten, ist der Anteil unter Berücksichtigung aller maß- geblichen Umstände zu schätzen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden und nicht mehr rekonstruierbar ist, wer tat- sächlich erschienen ist. Ferner gilt dies auch, wenn aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den ein- geladenen Gästen nicht abschließend be- urteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist. Wann liegt ein steuerlich zu berück- sichtigendes Finanzplandarlehn eines GmbH-Gesellschafters vor? Hat ein wesentlich beteiligter GmbH-Ge- sellschafter bis zum 27. September 2017 seiner GmbH eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe in Form eines sog. Fi- nanzplandarlehns gegeben, gehört dies zu den Anschaffungskosten der GmbH-Betei- ligung. Fällt das Darlehn z. B. infolge einer Insolvenz der GmbH aus, kann der Verlust steuerlich zu 60 % einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat in einer neuen Entscheidung nochmals dargestellt, wann ein Finanzplandarlehn vorliegt. Maßgebend sind die zwischen dem Gesellschafter und der GmbH getroffenen Vereinbarungen, de- nen zufolge die eingesetzten Mittel einlage- ähnlichen Charakter haben sollen, obwohl sie als Darlehn bezeichnet werden. Für ein Finanzplandarlehn sprechen etwa ● ● eine fehlende Kündigungsmöglichkeit des Darlehnsgebers, ● ● unter Fremden unübliche Konditionen der Darlehnsgewährung, ● ● zeitlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung und Darlehnsver- trag sowie ● ● eine langfristige, den Geldbedarf der GmbH abdeckende Darlehnsüberlassung. Unternehmer/Unternehmen HINWEIS Finanzplandarlehn, die nach dem 27. September 2017 gegeben wurden, sind nach der Aufhebung des Eigenkapita- lersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ keine Anschaffungskosten der GmbH- Beteiligung mehr. Sie können zwar nach einemUrteil des Bundesfinanzhofs gegebenenfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Jedoch liegen bereits Pläne des Gesetzgebers vor, dies zu unterbinden. Verfahrensrecht Anspruch auf Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Konkurrenten Das Steuergeheimnis verbietet den Finanz- behörden, Erkenntnisse, die sie im Besteue- rungsverfahren gewinnen, an Dritte weiter- zugeben. Es verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit. Kommt allerdings ernstlich in Betracht, dass ein Steuerpflichtiger durch die rechtswidrige Besteuerung eines Konkur- renten erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann er trotz des Steuergeheim- nisses vom Finanzamt Auskunft über die bei dem Konkurrenten angewandte Be- steuerung verlangen. Das Hessische-Finanzgericht verlangte bei einem solchen Auskunftsersuchen die substantiierte und glaubhafte Darstellung der konkret feststellbaren, durch Tatsachen belegte, Wettbewerbsnachteile. Im Urteilsfall war ein Arzt auf dem Ge- biet der Augenlaserbehandlung tätig. Er sah eine GmbH als Konkurrentin an und vermutete, dass diese Augenlaserbehand- lungen ebenfalls umsatzsteuerfrei ab- rechnen, obwohl sie dies nicht dürfe. Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch ab, weil der Arzt die Wettbewerbsnach- teile nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem sei die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen nicht als dritt- schützende Norm anzusehen. HINWEIS Eine drittschützende Norm liegt vor, wenn diese nicht nur dem Allgemeinin- teresse, sondern auch dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffen- den Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient.

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