DER MONAT 09.2019

HSP NEWS DER MONAT 9.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 9.19: Blitzlicht 09/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Beide Eltern können Kinderreise- pass beanspruchen Die Eltern eines 2016 geborenen Kinds stritten über die Herausgabe des Kin- derreisepasses. Das Kind hatte aufgrund einer Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der aus Kamerun stammen- den Mutter. Das Sorgerecht übten beide El- ternteile gemeinsam aus. Die Mutter hatte Asyl in Deutschland beantragt und bereits ihren Schulabschluss nachgeholt. Sie hatte glaubhaft versichert, weiterhin die Schule besuchen zu wollen. Sie verlangte die Her- ausgabe des Passes vom Kindsvater. Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte El- ternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses, ent- schied der Bundesgerichtshof. Das gilt je- doch nur dann, wenn der Elternteil den Pass für die Ausübung seines Sorgerechts auch benötigt. Es existiert keine pauschale Re- gelung, wonach Ausweisdokumente immer in den Haushalt des Elternteils gehören, in welchem das Kind seinen Lebensmittel- punkt hat. Ausnahmen sollen gelten, wenn die berechtigte Besorgnis besteht, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterli- chen Befugnisse überschreiten will. Das kann bei einer ernsthaft zu befürchtenden Entführung des Kinds ins Ausland ange- nommen werden. Vor dem Hintergrund der Verwurzelung der Mutter im Inland ist objektiv nicht zu befürchten, dass sie sich mit dem Kind ins Ausland absetzen will. Soweit sie auf das Ausweisdokument zur Ausübung des Sor- gerechts angewiesen ist, muss der Kinds- vater den Pass herausgeben. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Überprüfung der Obergrenze des Weihnachts- und Urlaubsgelds Ein Arbeitgeber hatte arbeitsvertraglich ver- sprochen, die Bemessungsobergrenze für die Berechnung zusätzlichen erfolgsbezo- genen Urlaubs- und Weihnachtsgelds alle zwei Jahre zu überprüfen. Der Arbeitgeber überprüfte zwar die Obergrenze, entschied aber mehrfach, sie unverändert zu lassen. Ein Arbeitnehmer machte geltend, aus der Überprüfungsklausel ergebe sich für ihn ein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Grenze alle zwei Jahre nach billigem Ermessen erhöhe. Diese Rechtsauffassung erklärte das Bundesarbeitsgericht für unzutreffend. Für eine Anpassungspflicht müssen vielmehr dahingehende Vereinbarungen bestehen, was bei einer bloßen Überprüfungspflicht gerade nicht der Fall ist. Eine Überprüfungs- pflicht ohne Anpassungspflicht ist auch nicht sinnlos. Sie stellt sicher, dass die Über- prüfung nicht vergessen wird und die Arbeit- nehmer sie einfordern können. Außerdem bewirkt sie einen gewissen Legitimations- und Begründungsdruck für den Arbeitgeber. Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmä- ßig sozialversicherungspflichtig Eine sozialversicherungspflichtige Be- schäftigung liegt dann vor, wenn ● ● die Arbeit nicht selbstständig ausge- übt wird, ● ● die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber verrichtet wird und ● ● der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleis- tung Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat. Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind mit dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, son- dern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. So entschied das Bundessozialgericht und ist der Auffassung, dass unternehme- rische Freiheiten bei Pflegekräften kaum denkbar seien, obwohl sie weitgehend eigenverantwortlich arbeiteten. Deshalb könne eine Selbstständigkeit nur aus- nahmsweise angenommen werden. Blo- ße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, wie z. B. ein Auswahlwahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihen- folge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten als Indizien für eine Selbststän- digkeit nicht aus. Arbeitnehmer/Arbeitgeber Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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