DER MONAT 08.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 8.19 Identität von Rechnungsaussteller und leistendemUnternehmer als Vo- raussetzung für den Vorsteuerabzug Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuer- pflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronik- artikeln von den Zulieferfirmen T und F gel- tend. Die Waren wurden ihm von der A-AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A-AG direkt an sei- ne Abnehmer verschicken ließ. Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunter- nehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbe- trugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug. Der Bundesfinanzhof entschied unter Be- zugnahme auf die Rechtsprechung des Ge- richtshofs der EuropäischenUnion, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unterneh- mer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A-AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A-AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet. Umsatzsteuerrechtliche Behand- lung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechts- widrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleichzeitig an, gegen Un- terzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlun- gen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz. Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Unterlas- sungsanspruch. Vor Einleitung eines ge- richtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unter- lassungserklärung beizulegen. Daneben be- steht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksammachen, vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außer- gerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kostspieligen Prozess vermeiden. Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverlet- zers, weil er die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Tonträgerherstellers anzu- sehen. Die geleisteten Zahlungen der Ab- gemahnten sind entsprechend das Entgelt. Umsatzsteuer Einkommensteuer Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Ge- schäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Ver- bänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Ar- beitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohn- steuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar. Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Kranken- haus-Stiftung. Anlässlich seines besonde- ren Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen. Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die er- klärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten. Dieser Auffassung folgte das Finanzge- richt Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind. Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi-Fußballmann- schaft entschieden, dass die Aufwendun- gen für ein Sky-Bundesliga-Abo grund- sätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbil- denden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Auf- wendungen grundsätzlich nicht als Wer- eine Organgesellschaft für Körperschaft- steuerschulden der Organträgerin in Haf- tung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnaus- schüttung vor, da die Vermögensminderung bei der Organgesellschaft auf dem Gesell- schaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftung- nahme gebildete Rückstellung außerbilan- ziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen. Die vorgenannten Grundsätze gelten un- abhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inan- spruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht. Betriebsvermögen eines Einzelge- werbetreibenden für seine Beteili- gung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft Nach einer Entscheidung des Bundesfi- nanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetrei- benden, wenn sie die gewerbliche Betäti- gung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken. Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesell- schaft gewährtes Darlehn dem Betriebs- vermögen des Unternehmers zuzurech- nen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelge- werbetreibenden ist.

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