DER MONAT 08.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 8.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat August 2019. Formwechsel einer OHG in eine GmbH Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unterneh- men, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig. Die Umwandlung einer OffenenHan- delsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu be- achten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwert- verknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Er- öffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn. Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifi- zierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vor- handen sein muss. Das Niedersächsische-Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Eine Einbrin- gung im Wege des Rechtsformwechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaf- tungnahme für Körperschaftsteu- erschulden der Organträgerin Die Körperschaftsteuer stellt bei der Ka- pitalgesellschaft keine abzugsfähige Be- triebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird Unternehmer/Unternehmen Wohnungseigentümer können Vertragsstrafe für unerlaubte Vermietung nicht per Mehrheits- beschluss einführen Die Gemeinschaftsordnung einer Woh- nungseigentümergemeinschaft sah vor, dass eine Vermietung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen durfte. Der Verwalter sollte seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen. Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Miteigentümer, die ohne Zustimmung des Verwalters vermieten, der Gemein- schaft einen Ausgleichsbetrag von 500 € zu zahlen haben. Die Zahlungspflicht erhöhte sich auf mindestens 2.000 € und höchs- tens 4.000 € je angefangenem Monat der Gebrauchsüberlassung, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorlag. Der Verwalter sollte seine Zustim- mung grundsätzlich versagen, wenn eine Wohnung nur kurzfristig (bis zu drei Mo- nate) überlassen werden sollte. Die Gemeinschaft verlangte aufgrund des Beschlusses von einem Eigentümer, der seine Wohnung in sechs Fällen ohne Zustimmung des Verwalters kurzzeitig ver- mietet hatte, die Zahlung von jeweils 2.000 €, insgesamt 12.000 €. Der Bundesgerichtshof entschied, dass einer Eigentümergemeinschaft die Be- schlusskompetenz über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Vermietung ohne Zustimmung des Verwalters fehlt. Damit kann die Gemeinschaft daraus kei- nen Zahlungsanspruch ableiten. Verstöße gegen unerlaubte Überlassungen kann die Eigentümergemeinschaft mit einem vor- beugenden Unterlassungsanspruch und einem im Wiederholungsfall gegen den störenden Eigentümer festgesetzten Ord- nungsgeld begegnen. Wohnungseigentümer Auswirkungen der Übungsleiterpau- schale auf die Versicherungspflicht Die Versicherungspflicht in der Sozialver- sicherung setzt die Erzielung von Arbeits- entgelt voraus. Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde. (Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden- Württemberg) Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem For- schungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können. Sie schloss mit einem neuen Arbeit- geber, der gemeinsammit dem Forschungs- verbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Ar- beitsbedingungen unverändert. Die Labo- rassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags. Das Gericht gab ihr Recht. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dies war unzulässig. Es handelte sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung ge- setzlicher Bestimmungen. Arbeitnehmer/Arbeitgeber

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=