DER MONAT 08.2019

HSP NEWS DER MONAT 8.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 8.19: Blitzlicht 08/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister einge- tragen werden Das Marktstammdatenregister ist ein amt- liches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsan- lagen registriert werden. Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbun- denen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Block- heizkraftwerke, Batteriespeicher, Kraft- Wärme-Kopplungs-Anlagen, Windener- gieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft. Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Be- trieb befindliche Anlagen müssen grund- sätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kür- zere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Markt- stammdatenregister eingetragen werden. (Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammda- tenregisterverordnung) Stiefkindadoption ist auch ohne Trauschein möglich Der leibliche Vater zweier Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebte die Kindsmutter mit einem neuen Partner in nichtehelicher Le- bensgemeinschaft zusammen. Das Paar hat nicht geheiratet, weil die Frau eine Wit- wenrente bezieht. Diese Rente stellt einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage dar und würde durch die Wiederheirat ver- loren gehen. Die gemeinsame Adoption der Kinder aus der vorangegangenen Ehe der Frau blieb dem Paar zunächst verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht ent- schied, dass der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindad- option verfassungswidrig ist. Die Adoption der Kinder des Partners muss auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein. Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichte- helichen Stiefkindfamilien gegenüber Kin- dern in ehelichen Stiefkindfamilien. Zwar spricht das Eingehen der Ehe für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hi- nausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Alternative Indikatoren für eine Stabilitätserwartung müssen jedoch mit Blick auf das Wohl des Kinds Berücksichtigung finden. Der Gesetz- geber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung erlassen. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE HINWEIS Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen. bungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV-Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trai- ner zugeschnittene TV-Inhalte nicht amMarkt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky-Bundesli- ga-Abos sind daher bei einemTrainer impro- fessionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen. Maßgeblich ist allerdings die tatsächli- che Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorlie- gen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera- tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Impressum

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=