DER MONAT 07.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 7.19 Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer an Bauträger Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 entschieden hat, dass Bauträger für von ihnen bezogene Leistungen von Bau- unternehmern regelmäßig nicht die Um- satzsteuer schulden, fordern die Bauträger die zu Unrecht von ihnen an die Finanzäm- ter abgeführte Umsatzsteuer zurück. Die Finanzverwaltung will die Umsatzsteuer jedoch nur dann an die Bauträger erstatten, wenn diese die Umsatzsteuer nachträglich an die Bauunternehmer tatsächlich gezahlt haben oder das Finanzamt den Erstat- tungsanspruch mit einem abgetretenen Nachforderungsanspruch des Bauunter- nehmers aufrechnen kann. Der Bundesfinanzhof hat diesem Ansin- nen der Verwaltung klar widersprochen. Der Bauträger hat einen uneingeschränkten An- spruch auf Erstattung der zu Unrecht abge- führten Umsatzsteuer. Dieser ist nicht von den seitens der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen abhängig. Außerdem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer hat, wenn beide Vertragsparteien bei einem vor Erlass des BFH Urteils vom 22. August 2013 abgeschlossenen und durchgeführ- ten Bauvertrags übereinstimmend von ei- ner Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind und der Bauträger die auf die Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer zunächst an das Finanzamt abgeführt hat und später die Er- stattung der Steuer verlangt. Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen Der Unternehmer muss bei umsatzsteuer- freien innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Belegnachweis- pflicht kann nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht durch Zeugenbe- weis ersetzt werden. Belegnachweise sind in Versendungsfäl- len insbesondere der Frachtbrief, die Be- scheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferers. Auch der CMR-Frachtbrief wird als Beleg- nachweis anerkannt. Umsatzsteuer HINWEIS Gewinnausschüttungen einer GmbH an Einzelunternehmer und Personen- gesellschaften sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig. Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben. Vertraglich übernommene Gewer- besteuer als Veräußerungskosten Ein Kommanditist veräußerte seinen Ge- schäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegange- nen Verschmelzung anfallende Gewerbe- steuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Ver- äußerungserlös auch um die vom verkau- fenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten. Veräußerungskosten sind Betriebsaus- gaben, die durch die Veräußerung veran- lasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbe- steuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH-Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbe- schluss zu aktivieren sein Hat ein Bilanzierender GmbH-Anteile im Be- triebsvermögen, so sind Gewinnausschüt- tungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanz- stichtag hinreichend sicher ist. In einem vom Bundesfnanzhof ent- schiedenen Fall hatte der Unternehmer A seine GmbH-Anteile verkauft, sich aber die Gewinnausschüttung für die Zeit seiner Beteiligung vorbehalten. Diesen Anspruch hatte er mehrfach abgesichert. So hatte die GmbH ihm über den auszuschütten- den Gewinn bereits ein unkündbares Dar- lehn ausgezahlt, das nur mit dem späteren Gewinnausschüttungsanspruch verrechnet werden konnte. Außerdem hatte sich der neue Anteilseigner zur Gewinnausschüt- tung verpflichtet und diesen Anspruch an A abgetreten. Durch diese Maßnahmen war der Gewinnausschüttungsanspruch beim Verkauf so sicher, dass er das Betriebsver- mögen erhöhte und A ihn schon zu diesem Zeitpunkt zu versteuern hatte. Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Ver- einbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Ar- beitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Arbeit- nehmerin, die den gesetzlichen Mindest- urlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte. Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Ent- stehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam. Arbeitnehmer/Arbeitgeber

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=