DER MONAT 07.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 7.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juli 2019. Keine 5%-ige Versteuerung eines Übertragungsgewinns aus Aufwärts- verschmelzung imOrganschaftsfall Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine an- dere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Un- terschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegange- nen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögensüber- gangs außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Be- triebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ent- schieden, dass die 5%-ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaft- steuerlichen Organschaft mit einer Kapi- talgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Or- ganträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Über- tragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist. Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen. In einer GmbH waren die Geschäftsan- teile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden. Vor der Aufnah- me der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister fand eine Gesellschafter- versammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile ein- gezogen worden waren. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbe- schlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Per- son kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrech- te geltend machen, insbesondere bei Ge- sellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Unternehmer/Unternehmen Einkommensteuer Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten Aufwendungen für die erstmalige Berufsaus- bildung oder für ein Erststudium sind, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, bis zu 6.000 € je Kalenderjahr als Ausbildungs- kosten (Sonderausgaben) abzugsfähig. Dagegen sind Aufwendungen für Auf- bau- und Zweitstudiengänge in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wirken sich die Aufwendungen im Jahr der Verausgabung, z. B. wegen fehlender Ein- nahmen, nicht aus, sind sie vortragsfähig. Die steuermindernde Auswirkung ergibt sich dann in den Folgejahren. Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob und wie Stipendiumszah- lungen zu berücksichtigen sind. ImUrteilsfall erhielt ein Student für seine Zweitausbildung ein Aufstiegsstipendium in Höhe von 750 € monatlich. Das Finanzamt zog diese bezo- genen Leistungen in voller Höhe von den vomStudenten erklärten vorweggenommen Werbungskosten (Studienkosten) ab. Das Gericht kürzte nur die für die Bil- dungsaufwendungen erhaltenen anteiligen Leistungen. Gelder aus dem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu be- streiten, mindern demnach nicht die Wer- bungskosten für die Zweitausbildung. Die nicht auf die Werbungskosten anzu- rechnenden Beträge (im entschiedenen Fall 70 % der monatlichen 750 €) ermittelte das Gericht anhand der allgemeinen Lebens- haltungskosten eines Studenten. Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind Getrennt lebende Eltern streiten sich häufig darüber, wem von beiden das Kindergeld zusteht. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist die Haushaltsaufnahme des Kinds der Anknüpfungspunkt. Lebt das Kind im ei- genen Haushalt, ist entscheidend, wer die höhere Unterhaltsrente zahlt. Im Urteilsfall lebte der Sohn am Studi- enort in einer eigenen Wohnung. Der Va- ter zahlte dem Sohn monatlich 590 €. Die Mutter zahlte monatlich 490 €. Darüber hinaus zahlte sie den Semesterbeitrag, die Bahncard, Heimfahrt Tickets, Zahnarztkos- ten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse ver- sagte der Mutter das Kindergeld, weil der Sohn nicht in ihrem Haushalt lebte und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leis- tete. Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof. Kindergeld wird nur an einen Kinder- geldberechtigten gezahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unter- haltsrente zahlt. Der Begriff der Unterhalts- rente orientiert sich am Begriff der Geldren- te. So ist der Unterhalt monatlich imVoraus zu zahlen. Gewährte Sachleistungen wirken sich nicht aus. Da der Vater in allen Monaten regelmäßig 100 € mehr gezahlt hat als die Mutter, ist er vorrangig berechtigt. Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätig- keit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte in seiner Einkommen- steuererklärung Verluste aus selbstständi- ger Arbeit von 500,60 € geltend. Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Vorausset- zung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Lieb- haberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.

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