DER MONAT 07.2019

Ausländische Buchführungspflicht- en können deutsche steuerliche Buchführungspflicht begründen Wer nach anderen Gesetzen als den deut- schen Steuergesetzen buchführungs- pflichtig ist, muss diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung erfül- len. Das gilt selbst dann, wenn sich die Buchführungspflicht nach ausländischem Recht ergibt. Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem Recht buchführungs- pflichtig. Sie besaß im Inland eine ver- mietete Immobilie und war insoweit in Deutschland beschränkt körperschaft- steuerpflichtig. Das Finanzamt erließ ge- gen die AG einen Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbe- betrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“. Der Bundesfnanzhof entschied, dass dieser Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass auch auslän- dische Rechtsnormen zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten können. HSP NEWS DER MONAT 7.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 7.19: Blitzlicht 07/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Sachverständigengutachten für Grundbesitzbewertung nicht stets vorrangig Die Erbin eines freistehenden Einfamili- enhauses veräußerte das Objekt zeitnah nach dem Erbfall für 460.000 €. Mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfs- werts legte sie ein Gutachten vor, wonach eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 € ermittelt hatte. Das zuständige Finanzamt stellte eigene Ermittlungen an und setzte den Wert mit 320.000 € bei der Erbschaftsteuerfestsetzung an. Die Erbin legte unter Hinweis auf das vorgelegte Gutachten Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungs- preis von 460.000 €. Zu Recht, wie das Niedersächsische-Finanzgericht bestätig- te. Der Wertansatz sei nicht zu beanstan- den. Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut liefert vorliegend den si- chersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert. Erben Ältere Mieter dürfen nicht gekündigt werden Alter schützt vor Kündigung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Geklagt hat- ten zwei Senioren, die wegen Eigenbedarfs ihre Wohnung verlassen sollten. Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den 87- und 84-jäh- rigen Mietern seit vielen Jahren angemietet war. Der Vermieter hatte die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs er- klärt. Die Mieter hatten der Kündigung des Mietverhältnisses unter Hinweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszu- stand, die langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache sowie die für die Beschaf- fung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mitteln widersprochen. Das Gericht hat den Mietern einen An- spruch auf eine zeitlich unbestimmte Fort- setzung des Mietverhältnisses zugebilligt. Diese hätten sich zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung aufgrund des hohen Alters eine besondere Härte bedeute. Dabei ließ das Gericht offen, ob die behaup- teten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen. Ab welchemAlter diese Grundsätze anzuwenden sind, ließ das Ge- richt allerdings offen. Mieter/Vermieter ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Verfahrensrecht Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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