DER MONAT 06.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 6.19 Erbschaftsteuer Vorsteuerabzug bei Vorauszah- lung auf später nicht erfolgte Lieferung in einem betrüge- rischen Schneeballsystem Leistet ein Unternehmer eine Anzahlung oder Vorauszahlung auf einen noch zu lie- fernden Gegenstand, kann er die in der Vor- ausrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die künftige Lieferung nicht unsicher ist. Das setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Leistung der Voraus- oder Anzahlung alle maßgeblichen Kriterien für die künftige Lieferung oder sonstige Leistung bekannt und bestimmt sind. Der Vorsteueranspruch hängt nicht davon ab, ob der Vertragspart- ner (Zahlungsempfänger) die Leistung im Zahlungszeitpunkt objektiv erbringen kann und ob er das will. Der Vorsteueranspruch würde nur dann nicht entstehen, wenn der zahlende Unter- nehmer im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müs- sen, dass die spätere Bewirkung der Liefe- rung oder sonstigen Leistung ungewiss ist. (Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs) Steuerschuld und Rechnungs- berichtigung bei unrichtigem Steuerausweis in Rechnung an Nichtunternehmer Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er gesetzlich für diesen Umsatz schul- det (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies gilt auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunter- nehmer, so der Bundesfinanzhof. Im entschiedenen Fall erbrachte ein ge- meinnütziger Verein im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungs- zweck der Verbraucherberatung auch Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei der Beratung einzelner Verbraucher. Nach einer Mitteilung des Finanzamts erteilte der Verein für die entgeltliche Einzelberatung entgegen seiner Auffassung, dass die Leis- tungen gesetzlich einer Steuerermäßigung unterliegen - Rechnungen mit gesonder- tem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Gegen den entspre- chenden Umsatzsteuerbescheid legte er Einspruch ein. Das Gericht entschied, dass auch im Fall von Rechnungen an Nichtunterneh- mer, die zwar grundsätzlich nicht zu einem Vorsteuerabzug führen können, stets eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist. So könne sich auch hier eine Gefährdung des Steueraufkommens ergeben, wenn der als „Verbraucher“ handelnde Rechnungs- empfänger ggf. in anderer Hinsicht, z. B. als Vermieter oder Betreiber einer Photovol- taikanlage oder als eBay-Verkäufer um- satzsteuerrechtlich Unternehmer ist. Umsatzsteuer Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten Drei Schwestern waren Erben nach ihrem Vater. Sie machten in ihren Erbschaftsteuer- erklärungen Einkommensteuerschulden des Vaters von über 6,6 Mio. € als Nachlassver- bindlichkeiten geltend. Noch zu Lebzeiten des Vaters hatte dieser seine Steuerbeschei- de angefochten. Sie wurden von der Vollzie- hung ausgesetzt und waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht bestandskräftig. Der Bundesfinanzhof folgte der Auffas- sung der Schwestern. Vom Erwerb des Er- ben sind die vom Erblasser stammenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlass- verbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Steuern im Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Entscheidend ist, dass sie im Todeszeitpunkt eine wirt- schaftliche Belastung dargestellt haben. Es ist davon auszugehen, dass Finanzbe- hörden entstandene Steuern in zutreffender Höhe festsetzen werden, sodass im Todes- zeitpunkt die für den Abzug erforderliche wirtschaftliche Belastung vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuern bereits durch Steuerbescheid festgesetzt wurden. Sie belasten den Erblasser und damit auch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Die Belastung entfällt nicht dadurch, dass der Steuerbescheid angefochten und Ausset- zung der Vollziehung gewährt wurde. Grundstücksschenkungen zwischen Geschwistern können grunderwerbsteuerfrei sein Eine Mutter hatte ihrem Sohn und ihrer Tochter zu gleichen Teilen ein Grundstück übertragen. Jahre später übertrug sie ein zwei- tes Grundstück auf ihre Tochter, verbunden mit der Aufl age, dass die Tochter ihre Grund- stückshälfte aus der erstenGrundstücksüber- tragung auf ihren Bruder zu übertragen hatte. Diesen Erwerb sollte sich der Bruder beimTod der Mutter auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Das Finanzamt unterwarf die Grundstücksübertragung der Schwester auf ihren Bruder der Grunderwerbsteuer, weil Grundstücksübertragungen unter Geschwis- tern nicht grunderwerbsteuer befreit seien. Der Bundesfinanzhof betrachtete den Übertragungsvorgang in seiner Gesamt- heit und entschied, dass der Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterlag. So kann eine Steuerbefreiung aufgrund einer Zu- sammenschau von grunderwerbsteuer- rechtlichen Befreiungsvorschriften ge- währt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als ab- gekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei geblieben wären. Im entschiedenen Fall war der erste un- terbliebene Zwischenschritt die (Rück-) Übertragung des hälftigen Grundstücks von der Tochter auf ihre Mutter, der zweite unter- bliebene Zwischenschritt die unentgeltliche Übertragung dieses Grundstücksteils von der Mutter auf ihren Sohn. Beide Schritte wären grunderwerbsteuerfrei geblieben. In der Zusammenschau betrachtet, war daher die von der Tochter erfüllte Aufl age lediglich die unentgeltliche Grundstücksübertragung von der Mutter auf ihren Sohn. Mieter/Vermieter/Grundstückseigentümer

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=