DER MONAT 06.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 6.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juni 2019. Keine Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Im- mer dann, wenn ein Aufwand/ Ertrag und die damit verbundene Ausgabe/Einnahme in unterschiedliche Abrechnungszeiträu- me fallen, ist eine Rechnungsabgrenzung erforderlich. Folgende vier Abgrenzungsfälle sind zu unterscheiden: ● ● Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. ● ● Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. ● ● Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen. ● ● Einnahmen nach dem Abschlussstich- tag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden. Das gilt insbesondere, wenn wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kom- menden Beträge eine Beeinträchtigung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage nicht zu befürchten ist. Die Grenze für ge- ringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit netto 800 €) ist Maßstab für die Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Listenpreis bei der 1 % Regelung ist bei Taxen nicht um obligato- rischen Rabatt für Taxiunter- nehmen zu kürzen Der private Nutzungsanteil von Fahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und für die kein Fahrtenbuch ge- führt wird, berechnet sich monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Grundsatz gilt auch bei Taxen, denn es handelt sich um Fahrzeuge, die typischerweise auch für pri- vate Zwecke genutzt werden können. Taxiunternehmen erhalten beim Taxikauf regelmäßig Rabatte seitens der Fahrzeug- hersteller, sodass der Listenpreis entspre- chend niedriger ist. Bei der Bemessung des privaten Nutzungsanteils ist aber vom Listenpreis auszugehen, der für Endver- braucher gilt. Er darf nicht um den obli- gatorischen Rabatt für Taxiunternehmen gekürzt werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei nur mittelbarer Verwaltung von Grundbesitz über Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kür- zung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Eine GmbH & Co. KG hatte die Entwick- lung und Verwaltung eigenen Immobilien- vermögens sowie das Halten von Beteili- gungen an Immobiliengesellschaften zum Unternehmensgegenstand. Ihre Erträge be- zog die Gesellschaft überwiegend aus der Beteiligung an einer grundstücksverwalten- den GbR. Mit ihrer Gewerbesteuererklärung machte sie die erweiterte Gewerbesteuer- kürzung geltend. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht, da es die Auffassung vertrat, die Gesellschaft habe keinen „eige- nen Grundbesitz“ verwaltet. Grundsätzlich wird die Summe des Ge- winns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsver- mögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, tritt stattdessen auf Antrag eine sog. erweiterte Kürzung um den Teil des Ge- werbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist unter „eigenem Grundbesitz“ der zum Betriebsvermögen des Unternehmers ge- hörende Grundbesitz zu verstehen. Dem- nach verwaltet und nutzt die GmbH & Co. KG ausschließlich eigenen Grundbesitz auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerb- lich geprägten Personengesellschaft (hier: GbR) gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der GbR stehende Grundbe- sitz ist ihrer Gesellschafterin, der GmbH & Co. KG, anteilig als deren Betriebsvermö- gen zuzurechnen. Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuld- zinsen bei Cash-Pooling Eine ausnahmsweise zulässige Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehn gilt bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags auch für Darlehn innerhalb eines Cash-Pools. Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie den Gewinn gemindert haben und soweit die Summe der gesamten Hinzurechnun- gen den Betrag von 100.000 € übersteigt. Die Saldierung von Schuld- und Guthaben- zinsen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind aber mehrere Ver- bindlichkeiten als eine einheitliche Schuld zu beurteilen, wenn die einzelnen Schuld- verhältnisse wirtschaftlich zusammenhän- gen. Der Zweck der gewerbesteuerrechtli- chen Hinzurechnungsvorschrift liegt darin, den Ertrag des betrieblichen Kapitals in vollem Umfang der Gewerbesteuer zu un- terwerfen und damit eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen. Eine Saldierung bei wechselseitig ge- währten Darlehn ist für Darlehn innerhalb eines Cash Pools möglich. Entscheidend ist dabei, dass die Darlehn gleichartig sind, den- selben Zweck haben und auch regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Unternehmer/Unternehmen HINWEIS Das Urteil lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Grundbesitz mit- telbar über eine grundstücksverwal- tende gewerblich geprägte Personen- gesellschaft gehalten wird.

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