DER MONAT 06.2019

HSP NEWS DER MONAT 6.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 6.19: Blitzlicht 06/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Fristwahrung per Telefax Der Bundesgerichtshof hat seine Recht- sprechung bestätigt, wonach ein Kläger/ Rechtsmittelführer zu beweisen hat, dass sein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsan- walt die fünfseitige Berufungsbegründung erst um 23:58 Uhr des letzten Tags der Begründungsfrist per Fax an das Gericht übersandt. Erst um 34 Sekunden nach Mit- ternacht hatte das Telefax des Gerichts den Schriftsatz vollständig empfangen. Techni- sche Überprüfungen ergaben, dass das Te- lefax möglicherweise bereits 23 Sekunden früher, aber damit immer noch 11 Sekunden zu spät, eingegangen war. Einen noch frühe- ren Eingang konnte der Rechtsanwalt nicht beweisen. Damit war die Berufung zu spät begründet worden und unzulässig. Auchmit seinemAntrag auf Wiedereinset- zung in den vorigen Stand hatte der Rechts- anwalt keinen Erfolg. Denn an der verspäte- ten Einreichung der Berufungsbegründung traf ihn ein Verschulden. Bei Annahme eines Zeitbedarfs von 30 Sekunden je Seite ist bei fünf Seiten ein Zeitbedarf von 2:30 Minuten einzukalkulieren. BeimStart der Übertragung um23:58 Uhr war daher der Eingang bei Ge- richt erst am Folgetag zu erwarten. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Ferienjobs sind für Schüler sozial- versicherungsfrei Schüler können in den Ferien im Rah- men eines zeitlich geringfügigen - d. h. kurzfristigen - Beschäftigungsverhält- nisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspfl ichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Mo- nate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt je- doch nicht mehr vor, wenn diese berufsmä- ßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt. Wird die Beschäftigung in einem Kalen- derjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vor- schriften für die sog. Minijobs anzuwenden. Verfall von Urlaubsansprüchen Das Bundesarbeitsgericht hat seine Recht- sprechung zum Verfall von Urlaubsansprü- chen weiterentwickelt und damit die Vor- gaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt. Grundsätzlich verfällt Urlaub, der dem Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht gewährt und von ihm nicht genommen wurde. Dies war bisher selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig erfolglos zur Urlaubsgewährung aufgefordert hatte. Wurde der Urlaub nicht gewährt, konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadens- ersatz durch Gewährung von Ersatzurlaub bzw. - nach Beendigung des Arbeitsverhält- nisses - durch Abgeltung verlangen. Nunmehr hat das Gericht entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jah- resurlaub nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig über seinen genauen Ur- laubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat. Arbeitnehmer/Arbeitgeber BEISPIEL Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juni bis 2. Au- HINWEIS Die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäfti- gungen (drei Monate oder 70 Arbeits- tage) gelten nun auch über den 31. Dezember 2018 hinaus dauerhaft. gust 2019 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspfl icht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2019 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiter- arbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeit- geber pauschale Sozialversicherungs- abgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundes- knappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Ren- tenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). 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