DER MONAT 05.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 5.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Mai 2019. EuGH muss über umsatzsteuer- rechtliche Behandlung medizini- scher Telefonberatung entscheiden Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfah- ren zu entscheiden, in dem es um die Frage geht, ob Umsätze aus medizinischer Te- lefonberatung umsatzsteuerpflichtig sind oder ob es sich um umsatzsteuerfreie Heil- behandlungen im Bereich der Humanme- dizin handelt. Die Beratungen wurden im Regelfall von besonders geschulten medi- zinischen Fachangestellten bzw. Kranken- schwestern durchgeführt. In mehr als ei- nem Drittel der Fälle wurde zudem ein Arzt, regelmäßig ein Facharzt, hinzugezogen. Das Gericht hat vor allem Zweifel, ob telefonische Beratungsleistungen mit me- dizinischem Inhalt unabhängig von einer konkreten ärztlichen Behandlung durch die Auskunft gebende Person und ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient unter die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen fällt. Es hat die Streitfrage daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Voraben- tscheidung vorgelegt. Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer Eine Bruchteilsgemeinschaft kann um- satzsteuerrechtlich nicht Unternehmerin sein. Dies hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner langjährigen Rechtspre- chung entschieden. Bei einer Gemeinschaft nach Bruchtei- len ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftli- chen Recht erbrachten Leistungen. Denn die Gemeinschaft ist unfähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie nimmt weder selbst noch durch Vertreter am Rechtsverkehr teil. Folglich sind bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung die einzelnen Gemeinschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote Leistungsemp- fänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im entschiedenen Fall hatten ein For- scher und mehrere weitere Erfinder zusam- men eine Erfindung gemacht, sodass ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zustand. Da die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen hatten, war bei der Erfindergemeinschaft aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit von einem Gemeinschaftsverhält- nis als Bruchteilsgemeinschaft auszuge- hen. Daher war der Forscher als Gemein- schafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil. Entgelte für Garantiezusagen eines Gebrauchtwagenhändlers sind umsatzsteuerfrei Ein Gebrauchtwagenhändler bot imZusam- menhang mit dem Verkauf der Fahrzeuge auch eine erweiterte Gebrauchtwagenga- Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Pkw-Rabatten an Beschäftigte eines Vertragspartners Ein Automobilwerk gewährte den Mitar- beitern seines Vertragspartners, einem auf die Herstellung von Getrieben spezia- lisierten Unternehmen, Rabatte beim Kauf von jährlich bis zu vier Fahrzeugen aus seiner Produktion. Getriebehersteller und Automobilwerk waren gesellschaftsrecht- lich miteinander verbunden. Produkte des Getriebeherstellers wurden auch an das Automobilwerk geliefert. Voraussetzung für die Nachlassgewährung war der Kauf eines Kraftfahrzeugs bei einem örtlichen herstellergebundenen Händler. Das Fi- nanzamt behandelte die Rabatte bei den Arbeitnehmern des Getriebeherstellers als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich ein Mitarbei- ter des Getriebeherstellers. Er vertrat die Auffassung, das Automobilwerk verfolge mit der Gewährung der Preisnachlässe vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitarbeiter verbundener Unternehmen wären wichtige Markenbotschafter mit Multiplikator-Effekt, um die Fahrzeuge des Automobilwerks bekannter zu machen. Die Initiative für die Preisnachlässe gehe vom Automobilwerk aus. Sein Arbeitgeber, der Getriebehersteller, wirke an der Preisgestal- tung des Automobilwerks nicht mit. Das Finanzgericht Köln folgte der Argu- mentation des Mitarbeiters. Es sah keinen Zusammenhang zwischen Vorteilsgewäh- rung und Arbeitsleistung. Der Bundesfnanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung regelmäßig unzulässig Ein Arbeitsvertrag kann ohne sachlichen Grund nicht befristet werden, wenn mit demselben Arbeitgeber schon vorher ein- mal ein befristetes oder unbefristetes Ar- beitsverhältnis bestanden hat. Ein Arbeiter war von März 2004 bis Sep- tember 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Unternehmen tätig. Im August 2013 stellte das Unternehmen den Mann erneut sachgrundlos befristet als Fach- arbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis Au- gust 2015. Der Arbeiter vertrat die Auffas- sung, dass sein Arbeitsverhältnis zu die- sem Zeitpunkt nicht geendet habe. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann zwar unzumutbar sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zu- rückliegt, ganz anders geartet oder sehr kurz war. Um einen solchen Fall handelte es sich hier aber nicht. Vielmehr lag das vorige Ar- beitsverhältnis im entschiedenen Fall nicht sehr lange, sondern nur acht Jahre zurück. Arbeitnehmer/Arbeitgeber Umsatzsteuer HINWEIS Das Bundesarbeitsgericht hat damit seine frühere Rechtsprechung geändert, wonach es eine erneute sachgrundlose Befristung für zulässig hielt, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnis- senmehr als drei Jahre lagen. TIPP Umsatzsteuerfestsetzungen für medi- zinische Telefonberatungen sollten daher offen gehalten werden.

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