DER MONAT 05.2019

HSP NEWS DER MONAT 5.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 5.19: Blitzlicht 05/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Vermietungsplattform Airbnb muss Identität von Wohnungs- vermietern preisgeben In vielen Städten Deutschlands gilt für Wohnraum ein Zweckentfremdungsverbot. Danach dürfen private Wohnungen nicht oder nur in begrenztem Umfang als Ferien- wohnungen vermietet werden. In München ist danach eine Vermietung privater Wohn- räume länger als acht Wochen im Kalen- derjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Die Stadt München hat daher von der in Irland ansässigen Vermietungsplattform Airbnb Auskunft darüber verlangt, welche Vermieter im Stadtgebiet München im Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 Woh- nungen über die Plattform vermietet und dabei die Höchstdauer von acht Wochen überschritten haben. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht München bestätigte. Die Betreiberge- sellschaft von Airbnb muss, weil sie in Deutschland tätig wird, die nationalen Vorschriften befolgen. Daran ändert auch der irische Firmensitz nichts. Da die Stadt München sachlich und örtlich zuständig war und kein Verstoß gegen EU-Recht oder datenschutzrechtliche Bestimmungen vor- lag, war nicht nur das Auskunftsverlangen, sondern auch das zusätzlich angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 300.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung rechtmäßig. Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr Eine Hotelangestellte wurde auf dem Heim- weg von der Arbeit beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei Frakturen im Kopfbereich, eine Hirnblutung und befand sich monatelang in stationärer Behandlung. Da die Angestellte zum Unfallzeitpunkt mit dem Handy telefoniert hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht Frankfurt amMain gab der Berufsgenossenschaft recht. Zwar war die Frau als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Umfasst sei hiervon jedoch nur die Tätig- keit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht auch das gleichzeitige Telefonieren. Es handele sich daher um eine gemisch- te Tätigkeit durch gleichzeitiges Ausüben einer versicherten Verrichtung (Nachhau- segehen) und einer unversicherten Verrich- tung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall sei nur gegeben, wenn der Unfall wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht sei. Im entschiedenen Fall sei die Wahrneh- mungsfähigkeit der Frau durch das Tele- fonieren jedoch deutlich eingeschränkt gewesen, sodass das hierdurch begrün- dete erhebliche Risiko maßgeblich zu dem Unfall geführt habe. Sonstiges ist eine Kooperation aus eigenständigen, also recht- lich selbstständigen Steuerkanzleien, Rechtsan- waltskanzleien und Wirtschaftsprüfungskanzleien. Mandatsverhältnisse werden mit der jeweiligen Kanzlei und nicht mit dem Kooperationsverbund geschlossen. Die Mitgliedskanzleien der HSP GRUPPE koope- rieren u. a. in den Bereichen IT, Datenschutz und Datensicherheit, Personalmanagement, Marketing, fachlicher Austausch und gemeinsame Fachveran- staltungen, Qualitätssicherung sowie wechselsei- tige fachliche Unterstützung bei Bedarf und vorhe- riger Zustimmung des Rat suchenden Mandanten. Zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht ist eine wechselseitige Einsichtnahme in Daten ohne Ein- willigung des Mandanten technisch ausgeschlossen. Unsere Mandanten profitieren jedoch von der brei- ten Wissensbasis in den vorgenannten Bereichen. Die HSP GRUPPE Einkommensteuer Steuerliche Behandlung der Leistungen einer vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Direkt- versicherung in Form einer sog. Aufbauversicherung Ein hauptberuflich bei einer Versicherung tätiger Generalagent hatte mit seinem Arbeitgeber einen Versorgungsvertrag geschlossen. Es handelte sich um zwei Direktversicherungsverträge als sog. Aufbauversicherungen gegen jährliche Einmalbeträge in variabler Höhe. Diese errechneten sich aus dem Bestandszu- wachs gemäß einer vertraglich vereinbar- ten Berechnungsmethode. Beitragszahler war beim ersten Vertrag die Versicherung. Beim zweiten Vertrag wurden die Beiträge jeweils hälftig von der Versicherung und dem Generalagenten geleistet. Die Verträge wurden 1982 mit einer Laufzeit bis 2011 abgeschlossen. Für die Kapitalwerte der von der Versicherung finanzierten Versicherungsleistungen wurde zwischen den Beteiligten ein Han- delsvertreterausgleichsanspruch ausge- schlossen. Der Bundesfnanzhof entschied, dass die Zahlungen aus beiden Aufbauversicherun- gen zum Ablaufzeitpunkt steuerfrei waren. Es handelte sich um Leistungen der sog. externen Altersversorgung, zu denen auch die Direktversicherung gehört. Die Zahlun- gen gehörten auch nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die eventuelle Ver- rechnung mit dem Ausgleichsanspruch spielt für die Beurteilung keine Rolle. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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