DER MONAT 03.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 3.19 Seit 1. Januar 2019: Steuerlicher Rückenwind bei Fahrten mit dem Dienstfahrrad sowie für dienstli- che Elektro- und Hybridfahrzeuge Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitge- ber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, können sich seit 1. Januar 2019 besonders freuen. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Fahrrads oder Elektrofahrrads ist nunmehr steuerfrei. Voraussetzun- gen hierfür sind, dass der Arbeitgeber den Vorteil zusätzlich zum ohnehin ge- schuldeten Arbeitslohn gewährt und das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, z. B. weil der Motor auch Geschwindig- keiten über 25 km/h unterstützt. Mit der gesetzlichen Neuregelung soll das umweltfreundliche Engagement von Radfahrern und deren Arbeitgebern, die die private Nutzung sowie die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tä- tigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen, honoriert werden. Arbeitnehmer/Arbeitgeber HINWEIS Auch bezüglich der Begünstigung von Elektro- und Hybridelektrofahr- zeugen bei der Dienstwagenbesteu- erung gibt es seit Jahresbeginn eine gesetzliche Änderung. Diese müssen im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit der Hälfte des Neuwagenpreises angesetzt werden. Die Begünstigung gilt für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2022. scheidung zumUnternehmensvermögenmit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahrs erfolgt seinmuss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlänger- ten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine späte- re Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls eine Korrektur in späteren Jahren sind nicht mehr möglich. Für Zuordnungen, die den Veranlagungs- zeitraum 2018 betreffen, muss bis zum 31. Juli 2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfäl- len zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen) Nachweisanforderungen für den Vorsteuerabzug Ein rumänischer Investor errichtete 2006 in Rumänien eine Wohnanlage mit 90 Apart- ments. SeineUmsätze überstiegen imStreit- jahr 2006 die rumänische Kleinunterneh- mergrenze. Damit wurde er rückwirkend mehrwertsteuerpflichtig. Obwohl er nicht mehr im Besitz der Origi- nalrechnungen war, verlangte der Investor den Vorsteuerabzug. Er sei nach rumäni- schem Recht als Kleinunternehmer nicht verpflichtet gewesen, die Belege aufzu- bewahren. Zudem hätte er die Mehrwert- steuer für die an ihn erbrachten Leistungen gezahlt. Mangels Originalrechnungen seien die Finanzbehörden gehalten, die gezahlten Beträge durch ein Sachverständigengut- achten zu bestimmen. Das lehnte der Gerichtshof der Euro- päischen Union (EuGH) ab. Ein Vorsteuer- abzug ist nicht allein auf Grundlage einer Schätzung möglich. Der Unternehmer muss durch objektive Nachweise belegen, dass andere Unternehmer ihm tatsächlich Ge- genstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Mehrwert- steuer unterliegenden Umsätzen dienten und dass er dafür die Mehrwertsteuer tat- sächlich bezahlt hat. Der EuGH bestätigte insoweit seine Rechtsauffassung, dass der Besitz einer Rechnung für den Vorsteuerabzug formal erforderlich ist. Ausnahmen sind nur in be- sonders gelagerten Einzelfällen möglich. Umsatzsteuerentstehung bei Sollbesteuerung Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Soll- besteuerung). Auf die Zahlung des Entgelts kommt es dabei nicht an. Das führt dazu, dass der leistende Unternehmer die Um- satzsteuer vorfinanzieren muss, wenn er das Entgelt bis zur Fälligkeit der Umsatz- steuer noch nicht vereinnahmt hat. Eine Spielervermittlerin, die im bezahl- ten Fußball tätig war, erhielt Provisions- zahlungen in Raten auf die Laufzeit der Ar- beitsverträge vermittelter Spieler verteilt. Es stellte sich die Frage, ob die Vermittlerin die Umsatzsteuer im Jahr der Vermittlung ver- steuern und damit vorfinanzieren musste, oder in den Jahren, in denen sie die Zah- lungen erhielt. Der Gerichtshof der Europäischen Uni- on entschied, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen. Dienstleistungen sind im Ausgangsfall dann bewirkt, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass ge- ben. Ob das im konkreten Fall so ist, muss der Bundesfinanzhof nun prüfen. Insbe- sondere wird es darum gehen, ob nur eine einzelne Leistung erbracht wurde, die in Ra- ten bezahlt wurde, oder ob bei einem prä- mienabhängigen Spielergehalt tatsächlich aufeinanderfolgende Leistungen vorliegen. HINWEIS Der Entscheidung ist auch über die Spielervermittlung hinaus weitreichen- de Bedeutung beizumessen. Sie sollte in sämtlichen Fällen von Ratenzah- lungsgeschäften beachtet werden.

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