DER MONAT 03.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 3.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat März 2019. Fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus der Kapital- rücklage führt zur Verwendungs- festschreibung auf 0 € Schüttet eine Kapitalgesellschaft Beträge aus demsteuerlichen Einlagekonto aus, muss sie keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Gesellschaft muss die Ausschüttung aus dem steuerli- chen Einlagekonto nach amtlichem Muster dem Anteilseigner bescheinigen. Liegt diese Steuerbescheinigung nicht bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zumSchluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Ausschüt- tung erfolgt ist, vor, gilt der Betrag der Einla- genrückgewähr als mit 0 € bescheinigt. Die Ausschüttung ist in der Folge steuer- pflichtig, da sie als nicht aus demsteuerlichen Einlagekonto erfolgt gilt. Eine Korrektur ist aus- geschlossen. Diese gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen sind verfassungsgemäß. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Voraussetzungen für die Abzinsung von Verbindlichkeiten Bilanzierende Unternehmer haben die in der Bilanz auszuweisenden Wirtschaftsgüter zu bewerten. Unverzinsliche Verbindlich- keiten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. In einem vom Bundesfinanzhof ent- schiedenen Fall war die Frage zu klären, ob ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehn vorlag. Die ursprünglichen Ver- tragsbedingungen sahen grundsätzlich eine Verzinslichkeit vor. Diese war jedoch abhängig von Dividendenzahlungen aus Aktien, deren Kauf Anfang 2010 mit einem Darlehn finanziert worden war. Da die Divi- dendenzahlungen ausblieben, wurden die Vertragsbedingungen des Darlehns in Bezug auf die Verzinsung noch imNovember 2010 geändert und mit Wirkung ab Januar 2011 eine Mindestverzinsung festgelegt. Das Finanzamt nahm zum 31. Dezember 2010 eine Abzinsung vor, da es das Darlehn als unverzinslich, mit einer fiktiven Laufzeit von zwölf Jahren beurteilte. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Nach seinemUrteil ist ein Darlehn verzinslich, wenn eine Zinsvereinbarung getroffen wurde. Entscheidend hierfür ist dabei der Zeitpunkt der Vereinbarung. Die Höhe des Zinssatzes und der Zeitpunkt der Zinszahlung sind für die Beurteilung ohne Bedeutung. Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Ein Berater übte seine freiberufliche Tätig- keit in einer Einzelpraxis aus, die er für einen Kaufpreis von 750.000 € an die S-KG ver- äußerte. Gegenstand des Kaufvertrags war neben demmobilen Praxisinventar auch der gesamte Mandantenstamm des Beraters. Er verpflichtete sich zudem, im Rahmen einer freiberuflichen befristeten Tätigkeitsverein- barung neue Mandate für die S-KG zu ak- quirieren und seine bisherigen sowie die neu akquirierten Mandanten im Namen und für Rechnung der S-KG zu beraten. Da der Berater seine Tätigkeit für die S-KG nach zwei Jahren aufgegeben und unter Mitnahme des überwiegenden Teils seiner Mandanten wieder eine Beratungs- tätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis auf- genommen hatte, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Veräußerungs- gewinn als nicht begünstigter, laufender Gewinn zu erfassen sei. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts. Insbesonde- re die spätere Wiederaufnahme der frei- beruflichen Tätigkeit sprach gegen eine tarifbegünstigte Veräußerung. Dass dies zum Zeitpunkt der Praxisübertragung nicht geplant war, spielt keine Rolle. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definiti- ven Übertragung der wesentlichen Praxis- grundlagen gekommen ist. Unternehmer/Unternehmen Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zumUnternehmen endet am 31. Juli Bei gemischt genutzten Eingangsleistun- gen ist es für den Vorsteuerabzug entschei- dend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuord- nung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vor- steuerberichtigung möglich. Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtun- ternehmerisch zu verwenden beabsichtigt. Handelt es sich bei der teilweisen nicht- unternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich. Handelt es sich bei der teilweise nicht- unternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte: ● ● Der Gegenstand kann insgesamt der un- ternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden. ● ● Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunterneh- merischen Bereich belassen. ● ● Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unter- nehmerischen Verwendung seiner unter- nehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden. Für eine Zuordnung zum unternehmeri- schenBereich bedarf esweiterhinmindestens einer 10%-igen unternehmerischenNutzung. Wichtig ist, dass eine Zuordnungsent- Umsatzsteuer

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