DER MONAT 03.2019

HSP NEWS DER MONAT 3.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 3.19: Blitzlicht 03/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wirksame Patientenverfügung alle Beteiligten bindet. Dann muss weder der Betreuer des Patienten in den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen einwil- ligen noch das Betreuungsgericht die Ein- willigung des Betreuers genehmigen. Wird das Betreuungsgericht trotzdem angerufen, erteilt es ein sog. Negativattest. Eine Patientenverfügung ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Nicht ausreichend sind all- gemeine Anweisungen und Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben zu ermögli- chen“ oder „keine lebenserhaltenden Maß- nahmen“ zu wünschen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfü- gung dürfen allerdings auch nicht über- spannt werden. Nicht zwingend erforderlich ist die detaillierte Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. Es kann auch aus- reichen, dass der Patient in seiner Verfü- gung auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug nimmt. Im zugrunde liegenden Fall befand sich ein Patient nach einem Schlaganfall im Wachkoma und wurde durch eine Magen- sonde künstlich ernährt. In seiner Patien- tenverfügung hatte er festgelegt, dass er keine „lebensverlängernden Maßnahmen wünsche, wenn medizinisch eindeutig fest- steht, dass keine Aussicht auf Wiedererlan- gung des Bewusstseins besteht“. Damit hat der Patient hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben, in der die Patientenverfügung zu gelten hat. Das vom Betreuungsgericht erteilte Negativattest war damit - aufgrund der durch ein medizinisches Gutachten festgestellten schwersten Hirnschädigun- gen des Patienten - rechtmäßig. Sonstiges Vermieter muss keine Fenster putzen Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Fra- ge beschäftigt, ob ein Mieter vomVermieter die Reinigung von Fenstern verlangen kann, die sich nur zum Teil öffnen lassen. Nach Auffassung des Gerichts obliegt die Reinigung der Flächen einer Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Woh- nungsfenster, zu denen auch etwaige nicht zu öffnende Glasbestandteile sowie die Fensterrahmen gehören, grundsätzlich dem Mieter. Der Vermieter schuldet dem Mieter demnach keine Erhaltung der Mietsache in einemgereinigten Zustand. Ent- sprechende Reinigungsmaßnahmen sind nicht Bestand- teil der Instandhaltungs- oder Instandset- zungspflicht des Vermieters. Fühle sich einMieter zur Reinigung nicht in der Lage, kann er sich professioneller Hilfe be- dienen. Etwas anderes kommt nur inBetracht, wenn die Parteien eine abweichende vertrag- liche Regelung getroffen haben. Dies war im entschiedenen Fall aber nicht geschehen. Mieter/Vermieter Keine Lohnzuschläge für Zeiten, in denen Überstunden abgebaut werden Arbeitnehmer können durch vertragsge- mäßen Abbau von Überstunden auch dann keine Ansprüche auf Lohnzuschläge begrün- den, wenn die Stunden, für die sie freigestellt werden, in einemSchichtplan auf zuschlags- begründende Zeiten wie Samstage, Sonnta- ge, Feiertage oder Nachtstunden entfallen. Ein Fluglotse arbeitete normalerweise nur an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag. Es war aber auch eine Verteilung der Arbeits- zeit auf Samstage, Sonntage und Feiertage zulässig. Beginn und Ende der Arbeitszeit wurde durch Schichtpläne geregelt. Zudem wurde für ihn ein Arbeitszeitkonto geführt. Nachdem dem Fluglotsen im Schichtplan Dienste für Samstage und Sonntage zu- gewiesen worden waren, beantragte er, in diesen Zeiten Überstunden abbauen zu dür- fen. Der Arbeitgeber genehmigte den Antrag und zahlte dem Fluglotsen für die Zeiten des Überstundenabbaus den normalen Lohn. Der Fluglotse hingegen verlangte zusätzlich die Zuschläge, die bei Arbeit in diesen Zeiten fällig gewesen wären. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass keine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche bestand, weil der Fluglotse in den zuschlagsbegründenden Zeiten tat- sächlich nicht gearbeitet hatte. Im Arbeits- verhältnis gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Einen allgemeinen Entgeltfort- zahlungsanspruch ohne gesetzliche oder (tarif-)vertragliche Regelung gibt es nicht. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera- tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Impressum

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=