DER MONAT 02.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 2.19 Gesellschaftereinlage als nach- trägliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung Aufwendungen eines Gesellschafters aus der Einzahlung in die Kapitalrücklage führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung des Gesellschafters, wenn sie zur Vermeidung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft geleistet wurden. Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung sind nur solche Aufwen- dungen des Gesellschafters, die nach han- dels- und bilanzsteuerrechtlichen Grund- sätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Darunter fallen u. a. auch handels- bilanzrechtliche Zuzahlungen, wie die frei- willige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlung in die Kapitalrücklage. Dabei spielt es keine Rolle, ob die zuge- führten Mittel von der Gesellschaft dazu verwendet werden, eigene (betriebliche) Ver- bindlichkeiten abzulösen. Die Verwendung der Mittel durch die Gesellschaft ist uner- heblich, ebenso wie ein Rückgriffsanspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass dieses Vorgehen nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht. Insbeson- dere liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Durch die Leistung weiterer Einzahlungen über die Stammeinlage hinaus ermöglicht es der Gesellschafter seiner Gesellschaft, wech- selnde Kapitalbedürfnisse durch Eigenkapital statt durch Fremdkapital zu decken. Pauschal ermittelte Nutzungs- entnahme für Kfz vielleicht doch begrenzbar? Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Kfz) kann pauschal nach der sog. 1 %-Regelung besteuert werden. Dies setzt seit 2006 voraus, dass das Kfz zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird. Der Bundesfnanzhof hatte erst kürz- lich entschieden, dass es nicht geboten sei, im Umkehrschluss die nach der 1 %- Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Diese Entscheidung könnte nun das Bundesverfassungsgericht kippen. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Unternehmer/Unternehmen Berechnungsgrundlagen für den Spendenabzug beziehen sich auf das Kalenderjahr Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förde- rung steuerbegünstigter Zwecke können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalen- derjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist nach Auffassung des Finanz- gerichts des Saarlandes bei der Berech- nung der „Summe der gesamten Umsätze“ für den Sonderausgabenabzug auf die ins- gesamt im Kalenderjahr des Spendenab- zugs erzielten Umsätze und nicht auf die Umsätze eines möglicherweise abwei- chenden Wirtschaftsjahrs abzustellen. Etwaige hierdurch erforderliche Neben- rechnungen sind hinzunehmen. Job-Ticket ab 2019 steuerfrei Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ab 2019 den Weg zur Arbeit steuerlich schmackhaft machen. Zuschüsse und Sachbezüge für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, etwa mit- tels Job Ticket, sind seit Jahresbeginn von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung um- fasst auch private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Ziel ist es, die Nut- zung öffentlicher Verkehrsmittel attraktiver zu gestalten und mittelbar auch Umwelt- und Verkehrsbelastungen zu senken. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum oh- nehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Sie gilt daher nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschul- deten Arbeitslohns finanziert werden. Für Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass sie das Job Ticket nicht mehr in die mo- natliche 44-€ Freigrenze für ihre Mitarbei- ter einbeziehen müssen. Auch eine etwaige pauschale Besteuerung fällt weg. Einkommensteuer Ehefrau der Kindsmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen Mit-Elternteil des Kinds Die Ehefrau der Kindsmutter ist nicht auf- grund der Ehe als weiterer Elternteil des Kinds in das Geburtenregister einzutragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die für verschiedengeschlechtliche Ehepaare geltende Abstammungsrege- lung weist die Vaterschaft dem Mann zu, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kinds verheiratet ist. Die ge- setzliche Regelung ist auf Paare gleichen Geschlechts jedoch nicht unmittelbar an- wendbar. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil keine plan- widrige Regelungslücke existiert. Vielmehr gilt die von dieser Regelung aufgestellte widerlegbare Vermutung, der Ehemann habe das Kind auch gezeugt, im Fall einer Ehe zwischen zwei Frauen gerade nicht. Auch eine grundgesetzwidrige Ungleich- behandlung liegt nicht vor, weil die Ehefrau rein biologisch nicht leiblicher Elternteil des Kinds sein kann. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bisher bewusst von einer Neuregelung des Abstam- mungsrechts abgesehen. In diesemZusam- menhang bedürfte es auch der Klärung, ob und in welcher Weise bei zwei männlichen Ehegatten vergleichbare, auf bei Geburt be- stehender Ehe beruhende Eltern-Kind-Ver- hältnisse begründet werden können. Kinder HINWEIS Arbeitnehmer sollten wissen, dass die steuerfreie Leistung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung auf die Entfernungspauschale angerech- net wird. Ihr Werbungskostenabzug mindert sich ggf. entsprechend. HINWEIS Betroffene Streitfälle sollten mit Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden.

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