DER MONAT 02.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 2.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Februar 2019. Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeberzuschuss ab 2019 für Neuzusagen verpflichtend Eine betriebliche Altersversorgung liegt u. a. vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe- nenversorgung aus Anlass seines Arbeits- verhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Um das Altersvorsorgesparen über die Gehaltsabrechnung attraktiver zu machen, ist bereits seit dem 1. Januar 2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft, woraus sich neue gesetzliche Rege- lungen bei Direktversicherungen, Pensions- kassen und Pensionsfonds ergeben haben. Hervorzuheben sind hieraus ● ● die Anhebung des steuerfreien Förder- rahmens bei der Gehaltsumwandlung, ● ● die Einführung des sog. Sozialpartner- modells (reine Beitragszusage als neue Zusageart) sowie ● ● die Einführung eines neuen steuerlichen Förderbetrags für Geringverdiener. Ab dem1. Januar 2019 ist beimAbschluss von Neuverträgen nunmehr zudem ein ver- pflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % zu leisten, sofern sich Arbeitgeber aus der Entgeltumwandlung Sozialversiche- rungsbeiträge sparen. Die tatsächliche Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträ- ge ist für die Höhe des Zuschusses unerheb- lich. Der Zuschuss ist zudem „tarifdispositiv“, d. h. in Tarifverträgen kann zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regelung für Saison- arbeiter bleibt bestehen Der Bundesrat hat Mitte Dezember 2018 das sog. Qualifizierungschancengesetz gebilligt und damit den Weg dafür frei gemacht, dass u. a. die derzeit befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungs- freie kurzfristige Beschäftigung dauerhaft (d. h. über den 31. Dezember 2018 hinaus) beibehalten werden. Demnach liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalender- jahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Damit werden insbesondere Betriebe, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat, wie in der Landwirtschaft sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe, entlastet. EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte bei Urlaubsanspruch Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in zwei Urteilen zum deut- schen Urlaubsrecht geäußert. Zum einen ging es um die Vererbbarkeit von Urlaubs- abgeltungsansprüchen. Die Witwen zweier Arbeitnehmer hatten von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner finanzielle Vergütung für die zum Zeitpunkt des Todes nicht genommenen Urlaubstage gefordert. Fraglich war, ob der Anspruch auf bezahl- ten Jahresurlaub auch dann nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, wenn wie in Deutschland eine finanzielle Vergü- tung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse wird. Der EuGH hat dies bestätigt. Auch wenn der Zweck der Erholung nicht mehr verwirk- licht werden kann, können die Erben eine f- nanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub verlangen, da ansonsten die finanzielle Komponente des grundrechtlich relevanten Anspruchs auf bezahlten Jah- resurlaub rückwirkend entfallen würde. Schließt das nationale Recht eine solche Möglichkeit aus, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. In einem weiteren Fall hatte ein Rechts- referendar in den letzten Monaten seines juristischen Vorbereitungsdiensts trotz Aufforderung nur zwei Tage Urlaub genom- men und für die nicht genommenen Ur- laubstage finanziellen Ausgleich verlangt. Der EuGH entschied, dass ein Arbeit- nehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht allein deshalb verliert, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Kann der Arbeitgeber aber beweisen, dass der Arbeitnehmer freiwillig und in Kenntnis der Sachlage auf den Urlaub verzichtet hat, nachdem er in die Lage versetzt worden war, diesen rechtzeitig zu nehmen, können der Urlaubsanspruch und auch der An- spruch auf fnanzielle Vergütung wegfallen. Arbeitnehmer/Arbeitgeber HINWEIS Für Altverträge greift der obligatori- sche Arbeitgeberzuschuss erst ab dem Jahr 2022. OBACHT Eine kurzfristige Beschäftigung unterliegt grundsätzlich keiner Verdienstbeschränkung. Übersteigt das Entgelt jedoch 450 € im Monat, muss der Arbeitgeber prüfen, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. D. h. die Beschäfti- gung darf für den Arbeitnehmer nur von untergeordneter Bedeutung sein. Anderenfalls liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Korrektur einer unzutreffenden Steuerschuldnerschaft des Bauträgers Wer als Bauträger fälschlicherweise davon ausgegangen ist, als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer der von ihm bezogenen Bauleistung zu schulden, kann ohne weite- re Voraussetzungen geltend machen, dass die unzutreffende Besteuerung entfällt. Damit stellt sich der Bundesfnanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwal- tung. Diese ging bislang davon aus, dass sie zur Verhinderung von Steuerausfällen dem Verlangen nach Erstattung der Um- satzsteuer des Bauträgers für Leistungs- bezüge vor dem 15. Februar 2014 nur dann nachkommen muss, ● ● soweit dieser die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leis- tenden Unternehmer nachweist oder ● ● für das Finanzamt eine Aufrechnungs- möglichkeit dadurch besteht, dass der leis- tende Unternehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger an das Finanzamt abtritt. Diese einschränkende Auffassung ist ent- sprechend der Entscheidung des Bundesf- nanzhofs nicht durch das Gesetz gedeckt. Umsatzsteuer

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=