DER MONAT 01.2019

3 HSP NEWS DER MONAT 1.19 Gewinnkorrekturen bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Unternehmer und Selbstständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern. Die private Nutzung kann pauschal nach der sog. 1 %-Methode oder durch ordnungsge- mäßes Fahrtenbuch ermittelt werden. Für den Weg zur Arbeit sollen sie ferner nicht mehr Beträge steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer im Rahmen der Entfer- nungspauschale geltend machen können. Daher wird der Betriebsausgabenabzug der Gewinnermittler beschränkt. Sofern die 1 %-Methode gewählt wurde, ist für jeden Kalendermonat der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem Fahrzeuglisten- preis im Zeitpunkt der Erstzulassung und den Entfernungskilometern zu multiplizie- ren. Davon ist der Betrag der Entfernungs- pauschale abzuziehen. Ein sich ergebender positiver Unterschiedsbetrag erhöht den steuerlichen Gewinn. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Berechnungsformel unabhän- gig von der Anzahl der getätigten Fahrten gilt. Es handelt sich hier um eine grund- sätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten kommt es bei Gewinnermittlern nicht an. Unternehmer/Unternehmen HINWEIS Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die bisher vom Arbeitnehmer allein zu tragenden krankenkassenindivi- duellen Zusatzbeiträge paritätisch, d. h. in gleichem Maße von Arbeitge- ber und Arbeitnehmer, getragen. Der maximale Zuschuss des Arbeitge- bers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 69,20 €, in Sachsen allerdings nur 46,51 €. OBACHT: Ab dem 1. Januar 2019 werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindest- bemessungsgrundlage 2019: 1.038,33 €). Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung beträgt damit rd. 160 € im Monat. alte und neue Bundesländer Monat 231,00 € Kalendertag 7,70 € für den m² 4,05 € für den m² (bei einfa- cher Ausstattung 3,31 € • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. • Ist der Arbeitnehmer in den Haus- halt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €.  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszu- bildende beträgt der Sachbezugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäg- lich). • Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unterkunft um bis zu 60 %. Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019 Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, rich- tet sich der Wert nach der Sachbezugsver- ordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Die freie Verpflegung umfasst die Mahl- zeiten Frühstück, Mittagessen und Abend- essen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahl- zeit anzusetzen. Für Jugendliche und Aus- zubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen. Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Werte: Monat Kalen- dertag Werte für freie Verpflegung alle Mahlzeiten 251,00 € 8,37 € Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung Frühstück 53,00 € 1,77 € Mittag- und Abendessen je 99,00 € 3,30 € Bei der Gewährung unentgeltlicher oder ver- billigter Mahlzeiten imBetrieb sind für sämt- liche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen: ● ● 1,77 € für das Frühstück ● ● 3,30 € für Mittag-/Abendessen. Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Kranken- versicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019 Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzli- chen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) ver- sichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Ge- samtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versi- cherten Arbeitnehmer abhängig vom durch- schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der wie bisher 14,6 % be- trägt. Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher Zuschuss ohne Zusatzbeitrag von maximal 331,24 € (14,6 % von 4.537,50 € Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 €; davon die Hälfte = 331,24 €). Sind die Bezüge niedriger, ist der Zu- schuss entsprechend der obigen Berech- nung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeit- nehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

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