DER MONAT 01.2019

2 HSP NEWS DER MONAT 1.19 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Januar 2019. Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitneh- mer vorübergehend zu Arbeiten ins Aus- land, muss er die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht ent- schieden. Im entschiedenen Fall war ein Techniker für zehn Wochen auf eine Baustelle nach China entsandt worden. Auf seinen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die Reise hin und zurück statt des Direktflugs in der EconomyClass einen Flug in der Business- Class mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber zahlte dem Techniker für vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insge- samt rund 1.150 €. Der Arbeitnehmer for- derte darüber hinaus aber die Vergütung für weitere 37 Stunden, welche für die Hin- und Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte, benötigt wurden. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die gesamte erforder- liche Reisezeit eines Arbeitnehmers zu vergüten ist, da derartige Reisen in aus- schließlichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Erforderlich ist dabei allerdings regelmäßig nur die Reisezeit für eine Hin- und Rückreise in der Economy-Class. Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019 Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohn- steuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen ● ● freier Wohnung: • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen. • Unter einer Wohnung ist eine ge- schlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. ● ● freier Unterkunft: • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft. • Ab dem 1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft folgende Sachbezugswerte: Arbeitnehmer/Arbeitgeber Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein Ein Ehepaar war an einer GmbH betei- ligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Re- finanzierung der Stammeinlage sind steuer- lich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zu- sammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen ent- sprechenden Antrag gestellt hätten. Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rück- zahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refnanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusam- menhang mehr mit (zukünftigen) Kapitaler- trägen bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarle- hen hat sich der ursprüngliche wirtschaftli- che Zusammenhang der Refnanzierungs- zinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Ehe- leute ihre Refinanzierungskosten als Wer- bungskosten abziehen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Bonuszahlungen einer gesetzli- chen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitrags- rückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang. Eine Krankenkasse hatte ihrem Versi- cherten verschiedene Boni für gesund- heitsbewusstes Verhalten zugesagt. Vo- raussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nach- weisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesund- heitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Vorausset- zung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maß- nahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind. Dem widersprach das Sächsische- Fi- nanzgericht. Eine Kürzung der als Son- derausgaben angesetzten Krankenkas- senbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Einkommensteuer

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