DER MONAT 01.2019

HSP NEWS DER MONAT 1.19 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 1.19: Blitzlicht 01/2019. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen Unternehmer sind unter bestimmten Voraus- zahlungen verpflichtet, während des laufen- den Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatz- steuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich ● ● das Kalendervierteljahr oder ● ● der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2018 mehr als 7.500 € betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2018 ein Vorsteuer- Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2019 bis zum 11.02.2019 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Vor- anmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervor- anmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.02.2019 ei- nen Antrag beim Finanzamt stellen. Die Fristverlängerung ist davon abhän- gig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vor- auszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 11.02.2019 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2020 fällige Vorauszahlung für De- zember 2019 angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die Voranmel- dungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmel- dungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2019 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgen- den Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Fei- ertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Zu beachten ist, dass ein einmal gestell- ter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurück- nimmt oder das Finanzamt die Fristverlän- gerung widerruft. Vierteljahreszahler müssen keine Sonder- vorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristver- längerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht ge- ändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2019 zu stellen. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im fol- genden Jahr grundsätzlich der Kalender- monat Voranmeldungszeitraum. Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer Reiseveranstalter werden, wenn sie Ho- telzimmer anmieten oder Übernachtungs- kontingente einkaufen, bisher steuerlich behandelt wie Mieter von Büroräumen oder Lagerhallen, mit der Folge gewerbesteuer- licher Hinzurechnung. Im konkreten Fall kaufte ein Reiseveran- stalter u. a. Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt imRahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das Finanzamt unterwarf einen Teil der anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf und entschied, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewer- besteuerlichen Hinzurechnung unterliege, denn es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäfts- zweck des Reiseveranstalters setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels gerade nicht voraus. Im Gegenteil, ein Ei- gentumserwerb sei eher kontraproduktiv, da ansonsten nicht auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt kurzfristig reagiert werden könne. Der Reisevorleistungseinkauf sei viel- mehr Wareneinsatz. Die „eingekauften“ Hotels bzw. Hotelzimmer seien bei wirt- schaftlicher Betrachtung eher Umlaufver- mögen; die Rolle des Reiseveranstalters entspreche mehr dem eines Vermittlers von Reiseleistungen. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Umsatzsteuer Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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