DER MONAT 12.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 12.18 Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für die Ermittlung des lohnsteuer- pflichtigen Anteils aus einer Betriebsver- anstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nicht- erscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer. Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeit- geberin die Durchführung eines gemeinsa- men Kochkurses als Weihnachtsfeier ge- plant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeit- nehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig ab- gesagt hatten. Zur Berechnung der lohn- steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer. Das Gericht bestätigte diese Auffas- sung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmen- der Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei der- artigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Der Bundesfnanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019 Ab 1. Januar 2019 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung: Die für die Beurteilung der Kranken- versicherungspflicht geltenden Jahresar- beitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicher- ten Arbeitnehmer 60.750 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Be- schäftigten beträgt die Grenze 54.450 €. Arbeitnehmer/Arbeitgeber 2019 monatlich 2018 monatlich 2019 jährlich 2018 jährlich West Krankenversicherung 4.537,50 € 4.425,00 € 54.450,00 € 53.100,00 € Pflegeversicherung 4.537,50 € 4.425,00 € 54.450,00 € 53.100,00 € Rentenversicherung 6.700,00 € 6.500,00 € 80.400,00 € 78.000,00 € Arbeitslosen- versicherung 6.700,00 € 6.500,00 € 80.400,00 € 78.000,00 € Ost Krankenversicherung 4.537,50 € 4.425,00 € 54.450,00 € 53.100,00 € Pflegeversicherung 4.537,50 € 4.425,00 € 54.450,00 € 53.100,00 € Rentenversicherung 6.150,00 € 5.800,00 € 73.800,00 € 69.600,00 € Arbeitslosen- versicherung 6.150,00 € 5.800,00 € 73.800,00 € 69.600,00 € Überprüfung der Gesellschafter- Geschäftsführerbezüge einer GmbH Bezüge der Gesellschafter-Geschäfts- führer müssen regelmäßig auf ihre An- gemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehalts- bestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tan- tiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis ver- anlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtver- gütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbHmehrere Geschäfts- führer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden. Damit die Vergütungen des Gesellschaf- ter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zu- vor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeu- tig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine ver- deckte Gewinnausschüttung vor. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesell- schafterversammlung festzustellen. Unternehmer/Unternehmen HINWEIS Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

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