DER MONAT 12.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 12.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Dezember 2018. Mieter muss unrenoviert über- nommene Wohnung bei Auszug nicht streichen Mieter müssen bei Auszug keine Renovie- rungsarbeiten übernehmen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Das gilt auch dann, wenn im vorformulierten Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Im entschiedenen Fall war einem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn in unrenovier- tem Zustand und mit Gebrauchsspuren des Vormieters übergeben worden. Mieter und Vormieter hatten vereinbart, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsrepa- raturen durchführt. Am Ende des Mietver- hältnisses nahm er die entsprechenden Arbeiten vor, die der Vermieter jedoch aufgrund mangelhafter Ausführung durch einen Malerbetrieb nacharbeiten ließ. Der Mieter verweigerte die Zahlung der hier- durch entstandenen Malerkosten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine formularmäßige Abwälzung der nach der gesetzlichen Regelung dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen un- wirksam ist, wenn der Vermieter dem Mie- ter eine nicht renovierte Wohnung übergibt und ihn gleichzeitig durch Formularklausel zur Vornahme laufender Schönheitsrepa- raturen verpflichtet, ohne ihm dafür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine solche Klausel ist auch dann unwirk- sam, wenn der Mieter sich in einer Ver- einbarung mit dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Die Vereinbarung ist auf die beteiligten Parteien beschränkt. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen. Mieter/Vermieter Prämienzahlungen der gesetz- lichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderaus- gaben abziehbaren Krankenversicherungs- beiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben. In dem vom Bundesfinanzhof ent- schiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsor- geaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderausgabenabzug. Anders sind Bonusleistungen zu beur- teilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbe- wusstes Verhalten gewähren. Diese min- dern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht. Nachträgliche Zusammenveran- lagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare Das Finanzgericht Hamburg hat entschie- den, dass Ehepartner, die ihre Lebenspart- nerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkom- mensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre beantragen können. Im Urteilsfall hatten zwei Partner im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begrün- det. Nach Inkrafttreten des Eheöffnungs- gesetzes im Oktober 2017 wandelten sie die Partnerschaft in eine Ehe um. Obwohl beide Partner ab 2001 bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Steuerbescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer ver- anlagt worden waren, beantragten sie die Zusammenveranlagung ab 2001. Das Fi- nanzgericht stimmte dem Antrag zu. Steuerbescheide können geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis). Das Fi- nanzgericht ist der Auffassung, dass das Eheöffnungsgesetz als außersteuerliches Gesetz ein rückwirkendes Ereignis ist, das dazu berechtigt, bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu ändern. Der Bundesfnanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Einkommensteuer HINWEIS Es ist die vierjährige Festsetzungs- frist zu beachten. Sie beginnt in Fällen rückwirkender Ereignisse mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt, hier also mit Ablauf des Jahrs 2017. Von den Eltern als Unterhalts- leistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds Eltern können Beiträge zur Basiskran- kenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Son- derausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Die Beiträge müs- sen tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Erstatten die Eltern ihrem Kind die von dessen Arbeitge- ber einbehaltenen Versicherungsbeiträge, kann das Teil ihrer Unterhaltsverpflichtung sein. Damit können sie diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen. Ein Auszubildender wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungs- vergütung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wegen der gerin- gen Höhe seines Einkommens wirkten sich diese jedoch bei ihm steuerlich nicht aus. Daher machten die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend. Der Bundesfnanzhof entschied, dass in diesem Fall die Abziehbarkeit der Beiträge daran scheiterte, dass die Eltern lediglich Naturalunterhalt leisteten, indem der Sohn bei ihnen kostenfrei wohnte. Damit erstat- teten sie dem Sohn die Versicherungsbei- träge jedoch nicht und trugen sie daher nicht selbst. Kinder

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