DER MONAT 12.2018

HSP NEWS DER MONAT 12.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 12.18: Blitzlicht 12/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Kein Vorsteuerabzug aus Gebäude- abrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks Auch wenn ein Grundstück umsatzsteuer- pflichtig vermietet wurde, sind Gebäudeab- riss- und Entsorgungskosten nicht (mehr) Bestandteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die im Zusammenhang mit den Gebäudeabriss- und Entsorgungs- kosten in Rechnung gestellte Umsatz- steuer ist deshalb nur dann als Vorsteu- er abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass das Grund- stück auch zukünftig umsatzsteuerpflichtig genutzt werden soll. Diese Absicht muss der Unternehmer nachweisen. Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, Ver- kaufsangebote mit Umsatzsteuer oder entsprechend konkretisierte Maklerbeauf- tragungen geschehen. (Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts) Umsatzsteuer Einkünfte aus selbständiger Tätig- keit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsan- wälten bestehenden Personengesellschaft angestellt ist, selbst zum Insolvenzverwal- ter bestellt, kann dies Einfluss auf die Quali- fizierung der Einkünfte der Gesellschaft ha- ben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des angestellten Anwalts im Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel- oder Verbraucherinsolvenzen be- schränkt und die Gesellschafter selbst bei diesen Fällen keine eigenverantwortlichen Tätigkeiten übernehmen. Da die Gesellschafter im entschiedenen Fall nicht eigenverantwortlich tätig wurden, fehlte es an einer wesentlichen Vorausset- zung für eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen nur teilweise freiberuflich und damit mangels Eigenverantwortlichkeit gewerblich, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. (Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg) Auflösung eines passiven Rech- nungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe Nach einem Urteil des Bundesfnanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rech- nungsabgrenzungspostens dem Betriebs- aufgabegewinn zuzurechnen, wenn er in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht. In diesem Fall erhöht der Ertrag nicht den laufenden Gewinn des letzten Geschäftsjahrs. Das gewerbesteuerliche Schachtel- privileg verstößt gegen EU-Recht Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebe- trieb von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat ansässig sind. Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals erforderlich. Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften stammen. Zudemmuss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise er- bringen, soweit es sich um Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die Tochtergesell- schaft mittelbar beteiligt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Uni- on hat entschieden, dass diese strengeren Voraussetzungen nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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