DER MONAT 11.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 11.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat November 2018. Jahresabschluss 2017 muss bis zum Jahresende 2018 veröffent- licht werden Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffent- lichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung be- achten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Ge- schäftsjahrs offengelegt werden. Unternehmen, die ihre Jahresabschlüs- se nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen auf- gefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukom- men. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach ver- späteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird. Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 €Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor: Sie müssen unter bestimmten Voraus- setzungen keinen Anhang erstellen. Hier- für müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglie- der des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Akti- en der Gesellschaft (bei einer Aktiengesell- schaft). Darüber hinaus können in beson- deren Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- des Bild der Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage widerspiegelt. Auch werden Kleinstkapitalgesellschaf- ten Optionen zur Verringerung der Darstel- lungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Ver- treter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Be- kanntmachung der Rechnungslegungs- unterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinter- legung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben. Buchung von EC-Karten- Umsätzen in der Kassenführung In Betrieben mit überwiegendem Bargeld- - lichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst infrage. Demnach werden in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze inklusive der bargeld- losen Geschäftvorfälle (EC-Kartenzahlun- gen) im Kassenbuch aufgezeichnet und in einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Ge- samtbetrag gebucht, bevor die EC-Karten- umsätze wieder ausgebucht werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien ausschließlich Barbewegungen zu erfassen. Das BMF hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr in einem aktuellen Schrei- ben etwas entschärft. Zwar stellt weiterhin auch die zumindest zeitweise Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung weiterer formel- ler Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend doku- mentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit). Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirt- schaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirt- schaftsgüter des Umlaufvermögens Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind u. a. gewinnmindernd verbuchteMiet- und Pacht- zinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgü- tern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, anteilig hinzuzurech- nen, soweit der insgesamt ermittelte Hinzu- rechnungsbetrag 100.000 € übersteigt. Eine Baugesellschaft war der Auffas- sung, dass Mietzahlungen für von ihr ange- Unternehmer/Unternehmen Auszahlung einer bei einem berufs- ständischen Versorgungswerk vor 2005 abgeschlossenen Kapital- lebensversicherung steuerfrei Ein Zahnarzt zahlte seit 1994 Pflichtbei- träge für eine Renten- sowie eine Kapi- talversorgung zum Versorgungswerk der Zahnärzte. Die Kapitalversorgung war als Lebensversicherung ausgestaltet, deren Anwartschaften grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit ei- ner Frist von drei Monaten auszahlbar wa- ren. Die Lebensversicherung bildete beim Versorgungswerk einen eigenen von der die Basisversorgung sicherstellenden Ren- tenversorgung getrennten Abrechnungs- verband. Beide Versorgungen waren auch satzungsmäßig getrennt geregelt. Die 2011 ausgezahlte Lebensversicherung unterwarf das Finanzamt als Teil der Basisversorgung teilweise mit einem Besteuerungsanteil von 62 % und teilweise nach der Öffnungsklau- sel mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Auszahlung insgesamt steuerfrei ist. Die Le- bensversicherung war u. a. vor 2005 abge- schlossen worden und bestand mindestens zwölf Jahre. Für das Gericht war es unerheb- lich, dass die Lebensversicherung beimVer- sorgungswerk abgeschlossen worden war. Entscheidend war vielmehr, dass es sich um eine von der Basisversorgung getrennte Leis- tung des Versorgungswerks handelte. Einkommensteuer

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