DER MONAT 11.2018

HSP NEWS DER MONAT 11.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 11.18: Blitzlicht 11/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Rundfunkbeitrag ist verfassungs- gemäß, allerdings nicht bei Zweitwohnung Das Bundesverfassungsgericht hat die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Be- reich sowie für Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge imWesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Mit dem Rundfunkbeitrag wird ein in- dividueller Vorteil abgegolten, der in der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks besteht. Ob ein Bür- ger tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereithält bzw. diese tatsächlich nutzt, ist unerheblich. Wohnungsinhaber, die schon für die Erst- wohnung den Rundfunkbeitrag bezahlen, dürfen jedoch nicht noch einmal für die Zweitwohnung herangezogen werden. Das Rundfunkangebot kann von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur glei- chen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rund- funknutzung nicht. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Bis zum 30. Juni 2020 muss eine gesetz- liche Neuregelung erfolgen. Bis dahin sind Personen, die als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkom- men, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide bleiben davon jedoch unberührt. Sonstiges Umsatzsteuerbefreiung: Fahrschulerlaubnis als erforderliche Bescheinigung Ein Einzelunternehmer betrieb eine Fahr- schule. Die Entgelte aus seiner Fahrschul- lehrertätigkeit erfasste er in seinen Um- satzsteuererklärungen als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, die Um- sätze unterlägen der Steuerbefreiung. Die Fahrschulerlaubnis und die staatliche An- erkennung als Ausbildungsstätte würden die inhaltlichen Vorgaben der einschlägigen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift erfüllen. Die erklärten Umsätze zum allgemeinen Steuersatz seien deshalb zu stornieren. Dem widersprach das Niedersächsi- sche Finanzgericht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Schulen/ Einrichtungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten. Dies muss durch eine Bescheinigung der zu- ständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Eine Fahrschulerlaubnisurkunde oder eine Erlaubnis zur Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Umsatzsteuer HINWEIS Der Bundesfinanzhof hat unlängst dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Klärung vor- gelegt, ob Leistungen von Fahr- schulen zur Erlangung der Führer- scheinklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei sind. Berücksichtigung von Verlusten nur bei Ansatz im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid Erzielt eine Kapitalgesellschaft einen Ver- lust, werden die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermesetrag im Regelfall auf 0 € festgesetzt. Zusätzlich ergehen Be- scheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und über die geson- derte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts. Stellt sich heraus, dass die Höhe des Verlusts falsch ist, müssen der Körper- schaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermess- bescheid angefochten werden, obgleich es sich um sog. Nullbescheide handelt. Allein die Anfechtung der Verlustfest- stellungsbescheide reicht nicht aus. Die Einkünfte sind im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags nicht eigenständig zu ermitteln. Vielmehr sind die Besteuerungsgrundlagen im Feststel- lungsverfahren so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Festsetzung im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid zugrunde liegen. Damit ist die Berücksichtigung des Verlusts im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid maßgeblich für eine mögliche Änderung der Verlust- feststellungsbescheide. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Verfahrensrecht Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. 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