DER MONAT 11.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 11.18 Werbungskosten für das an den Arbeitgeber vermietete Homeoffice Ein Vertriebsleiter vermietete die Einlie- gerwohnung in seinem selbst bewohnten Haus als Homeoffice an seinen Arbeitge- ber. Der Mietvertrag war an den Arbeits- vertrag des Vertriebsleiters gebunden. In seiner Einkommensteuererklärung mach- te er einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) aus Vermietung und Verpachtung von rund 30.000 € geltend. Ein Großteil der Kosten entfiel auf die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers der Einlie- gerwohnung. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass in diesem Fall eine Vermietung zu gewerbli- chen Zwecken vorliegt. Anders als bei der Vermietung von Wohnungen ist bei der Ver- mietung von Gewerbeimmobilien jedoch nicht typisierend davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnah- menüberschuss zu erzielen. Vielmehr ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobi- lien die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine einzelfallbezogene Überschussprog- nose zu prüfen. Nur wenn diese insgesamt zu einem positiven Ergebnis führt, ist das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen und die Werbungskosten können in der beantragten Höhe abgezogen werden. Berücksichtigung von Versand- kosten bei der 44 €-Sach- bezugsfreigrenze Ein Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbei- tern monatlich Sachprämien, die dieser bei einem Unternehmen für jeweils 43,99 € zuzüglich einer Versand- und Handling- pauschale von 6 € bestellte. Das Finanz- amt rechnete die Pauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzu. Weil dadurch die 44 €-Freigrenze überschritten war, erließ es gegen den Arbeitgeber einen entsprechen- den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Versand- und Handlingkosten nicht zum Endpreis gehören, mit dem der Sachbezug zu bewerten ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen weiteren Sachbezug, sofern auch der Arbeitnehmer diese Kosten auf- wenden müsste. Ist der Versand folglich als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung bei der Berechnung der 44 €-Frei- grenze zum Warenwert hinzu. Im entschiedenen Fall sah es das Gericht zudem als unwahrscheinlich an, dass bei den verschiedenen Sachprämien stets der gleiche abgerechnete Betrag von 43,99 € den jeweiligen Marktpreis darstellte. Für die Bewertung des Sachbezugs ist daher im Weiteren der niedrigste Einzelhandelsver- kaufspreis festzustellen. Arbeitnehmer/Arbeitgeber mietetes Zubehör für Baustelleneinrichtun- gen, wie Betonpumpen und -geräte, Kräne und Gerüste, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift unterliegen. Zur Begründung führte sie an, dass die Mietauf- wendungen ähnlich wie Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten des Umlaufvermö- gens einfließen. Dadurch verlören sie ihren Aufwandscharakter und führten nicht zu einer Gewinnminderung. Demwidersprach das Schleswig- Holstei- nische Finanzgericht. Einer Hinzurechnung stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Mieten umHerstellungskosten des Umlauf- vermögens handele. Die Aufwendungen haben allein hierdurch den Charakter von Miet- und Pachtzinsen nicht verloren, da es im entschiedenen Fall nicht zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts in der Bilanz gekom- men sei. Vielmehr sei das hergestellte Wirt- schaftsgut vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. HINWEIS Damit widerspricht der Bundesfinanz- hof dem Bundesministerium der Fi- nanzen, das auch bei der Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht. Anschaffungsnahe Herstellungs- kosten durch Beseitigung verdeck- ter Mängel nach Immobilienerwerb Auch unvermutete Aufwendungen für Re- novierungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer Immobilie führen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu anschaf- fungsnahen Herstellungskosten. Baumaßnahmen, die ein Immobiliener- werber innerhalb von drei Jahren nach An- schaffung eines Objekts durchführt, füh- ren regelmäßig zu Anschaffungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatz- steuer mehr als 15 % des Gebäudewerts ausmachen (anschaffungsnahe Her- stellungskosten). Hierunter zählen auch Renovierungsmaßnahmen, die lediglich zur Beseitigung von durch vertragsmäßi- gen Gebrauch des Mieters verursachten Mängeln bzw. zur Beseitigung verdeckter, d. h. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebener, jedoch bereits vorhandener Mängel, durchgeführt werden. Ausdrücklich nicht zu anschaffungsna- hen Herstellungskosten führen lediglich Aufwendungen für Erweiterungen sowie Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicher- weise anfallen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Grundstückskäufer/Grundstücksverkäufer HINWEIS Kosten für Instandsetzungsmaßnah- men zur Beseitigung eines Schadens, der nachweislich erst nach dem Erwerb des Objekts durch schuldhaf- tes Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, unterliegen nicht der Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten.

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