DER MONAT 10.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 10.18 Verschmelzung nach Forderungs- verzicht gegen Besserungsschein kann verdeckte Gewinnausschüt- tung auslösen Verzichtet der Gesellschafter einer Ka- pitalgesellschaft gegenüber seiner ver- mögenslosen und inaktiven Gesellschaft gegen Besserungsschein auf eine Dar- lehnsforderung, muss die Kapitalgesell- schaft diese gewinnerhöhend ausbuchen. Wird die Kapitalgesellschaft (übertragen- de Rechtsträgerin) anschließend auf eine nanziell gut ausgestattete Schwesterka- pitalgesellschaft (übernehmende Rechts- trägerin) verschmolzen und tritt dadurch der Besserungsfall ein, muss die überneh- mende Rechtsträgerin die Verbindlichkeit gewinnmindernd passivieren. Ist die Schuldübernahme ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veran- lasst, ist die Gewinnminderung außerbi- lanziell durch eine verdeckte Gewinnaus- schüttung zu korrigieren. Der steuerliche Gewinn darf durch die Wiedereinbuchung der Verbindlichkeit nicht gemindert werden. Die Schuldübernahme ist z. B. ausschließ- lich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Verschmelzung der übertragenden Rechtsträgerin als „leere Hülle“ mit der Belastung der zu erfüllen- den Verbindlichkeiten bei Eintritt des Bes- serungsfalls nur den Zweck gehabt hat, die Verbindlichkeiten aus der Besserungs- abrede durch die solvente übernehmende Rechtsträgerin zugunsten der Gesellschaf- ter zu übernehmen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Zuordnung des verrechenbaren Verlusts bei unentgeltlicher Über- tragung eines Kommanditanteils Überträgt ein Kommanditist seine Betei- ligung an einer Kommanditgesellschaft unentgeltlich, geht der verrechenbare Ver- lust auf den Übernehmer über. Dies gilt un- abhängig davon, ob ein Kommanditanteil im Ganzen oder nur teilweise übertragen wird. Überträgt der Kommanditist nur ei- nen Teil seiner Beteiligung, geht der verre- chenbare Verlust auch nur anteilig auf den Übernehmer über. Voraussetzung für einen Übergang des verrechenbaren Verlusts ist jedoch, dass dem Übernehmer auch das Gewinnbezugsrecht (Anspruch auf künftige anteilige Zuteilung des Gewinns) aus dieser Beteiligung zusteht. Die Übernahme eines negativen Kapital- kontos steht der Annahme der Unentgelt- lichkeit nicht entgegen. An einer Entgelt- lichkeit fehlt es jedenfalls dann, wenn die anteiligen stillen Reserven einschließlich eines Geschäftswerts das übernommene negative Kapitalkonto übersteigen. Der ver- rechenbare Verlust mindert die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Jah- ren zuzurechnen sind. Ist folglich im Zuge einer unentgeltlichen Anteilsübertragung das Gewinnbezugsrecht anteilig überge- gangen, besteht insoweit die Verpflichtung, künftige Gewinne zum Auffüllen des nega- tiven Kapitalkontos zu verwenden. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Unternehmer/Unternehmen Kein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer Wählt ein Steuerpflichtiger die degressive Gebäude-Abschreibung, so macht er eine Abschreibung für Abnutzung nach fallen- den Staffelsätzen geltend. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein späterer Wechsel von der degres- siven Abschreibung hin zu einer Abschrei- bung nach der tatsächlichen Nutzungs- dauer nicht möglich ist. Durch die Wahl der degressiven Abschreibung entscheidet sich der Steuerpflichtige bewusst für eine typisierende Form der Abschreibung, bei der die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes keine Rolle spielt. Dies stellt eine Rechtsvereinfachung dar. Diese tritt aber nur dann ein, wenn die Wahl der Ab- schreibung über die gesamte Dauer der Ab- schreibung beibehalten wird. Betriebskosten müssen nach tatsächlicher Wohnfläche abgerechnet werden Für die Berechnung der Betriebskosten ist die tatsächliche Wohnfläche und nicht die im Mietvertrag angegebene Wohnungs- größe entscheidend. Dies hat der Bundes- gerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Demnach war bei der Berechnung der Betriebskosten eine Abweichung der Wohnfläche erst dann zu berücksichtigen, wenn diese mehr als 10 % der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche betrug. Im entschiedenen Fall ging der Mietver- trag von 75 qm Wohnfläche aus, tatsäch- lich betrug diese 78 qm. Der Vermieter legte bei der Betriebskostenabrechnung die größere Wohnfläche zugrunde. Dies hielten die Mieter unter Berufung auf den Mietvertrag für unzulässig und zahlten nur die geringeren Betriebskosten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Ver- mieter die Abrechnung zutreffend auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche abge- rechnet und der vertraglich vereinbarten Wohnfläche bei der Abrechnung keine Bedeutung beigemessen. Mieter dürfen nur insoweit mit Kosten belastet werden, als es ihrer tatsächlichen Wohnungsgrö- ße entspricht. Die Gesamtschau bei den Betriebskosten erfordere eine interes- sengerechte Verteilung nach objektiven Abrechnungsmaßstäben. Grundstückskäufer/Vermieter/Mieter eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers erkannte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers einen Schadensersatzan- spruch des Arbeitnehmers an, dem sie im Vergleichsweg nachkam. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf sie der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers tatsächlich erlitten hat. Das ist bei einer vom Arbeitgeber verursachten überhöhten Einkommensteuerfestsetzung beim Arbeitnehmer der Fall. Der in diesem Zusammenhang geleistete Schadensersatz dient dem Ausgleich einer Vermögensein- buße, die nicht in der Erwerbs-, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist. Der Arbeit- nehmer muss die Pflichtverletzung und die dadurch verursachte Erhöhung der Einkom- mensteuer im Zweifel nachweisen. Er muss auch darlegen, dass die Ersatzleistung dem Ausgleich des Schadens diente.

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