DER MONAT 10.2018

HSP NEWS Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei krank- heitsbedingtem Wohnungswech- sel innerhalb des Hauses Eine Mutter zog krankheitsbedingt vom Obergeschoss ins Erdgeschoss ihres Zwei- familienhauses. Ihre Tochter bezog das Obergeschoss, auch um die Mutter pflegen zu können. Drei Jahre später verstarb die Mutter. Die Tochter wurde Alleinerbin. Sie vermietete die von der Mutter zuletzt be- wohnte Wohnung an ihre Söhne. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte sie die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzgericht München sah die Vor- aussetzungen zur Steuerbefreiung als nicht gegeben an. Die Steuerbefreiung setzt vor- aus, dass ein Kind als Erbe die vom Erblas- ser genutzte Wohnung selbst nutzt. Die Ver- mietung, hier: der Wohnung im Erdgeschoss, an Kinder der Erbin ist keine Eigennutzung. Auch eine Steuerbefreiung für die im Obergeschoss gelegene Wohnung kam nicht in Betracht, da die Wohnung der Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlas- sen wurde. Eine unentgeltliche Nutzungs- überlassung ist aber keine Eigennutzung. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim ist auch möglich, wenn die Wohnung von der Erblasserin aus zwingenden Gründen unter Aufgabe des eigenen Hausstands nicht mehr selbst genutzt werden kann. Ursächlich hierfür können u. a. krankheits- bedingte Umstände sein. Auch diese Steu- erbefreiungsgründe lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da die Mutter den eigenen Hausstand nicht aufgegeben, son- dern mit dem Wohnungswechsel nur ins Erdgeschoss verlagert hatte. Erbschaftsteuer DER MONAT 10.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 10.18: Blitzlicht 10/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Zur Besteuerung von Liquidations- zahlungen nach Auflösung einer Stiftung Die Auszahlung des Liquidationsvermö- gens einer Stiftung an den Berechtigten gehört nicht zu den Einkünften aus Kapi- talvermögen. Nach demTod eines Stifters beschloss der Stiftungsvorstand die Auflösung der Stiftung und die Auszahlung des Stiftungsvermögens an die Tochter als Erbin. Die Zahlung wurde als schenkungsteuerliche Zuwendung er- fasst. Das Finanzamt unterwarf diese Zah- lung auch der Einkommensteuer. Grundsätzlich gehören nur die Beteili- gungserträge einer bestehenden Stiftung – sprich die Verteilung des im Rahmen des Stiftungszwecks erwirtschafteten Überschusses an „hinter einer Stiftung stehende Personen“ – zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Zahlungen auf- grund der Liquidation einer Stiftung sind nicht wirtschaftlich vergleichbar mit Ge- winnausschüttungen. Sie haben vielmehr den Charakter von Kapitalrückzahlungen, ähnlich den handels- oder steuerrechtlicher Zahlungen aufgrund einer Herabsetzung von Grund- oder Stammkapital. (Quelle: Urteil des Bundesfnanzhofs) Verein Berichtigung einer Rechnung bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis Eine Grundstückseigentümerin verpachtete ein bebautes Grundstück zumBetrieb eines Pflegeheims an eine Gesellschaft. Die Ein- richtungsgegenstände stellte sie der Gesell- schaft mittels eines gesonderten Vertrags zur Verfügung. Die Grundstücksverpachtung behandelte sie als steuerfrei, während sie für die Vermietung der Einrichtungsgegenstän- de Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Später beantragte sie, die Umsatzsteu- er herabzusetzen, weil die Überlassung der Einrichtungsgegenstände als Nebenleis- tung zur steuerfreien Verpachtung eben- falls steuerfrei sei. Sie teilte dem Finanz- amt weiterhin mit, dass sie die bisherige Abrechnung gegenüber der Gesellschaft berichtigt habe und forderte die Erstattung des sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Betrags. Das Finanzamt ver- weigerte die Erstattung, weil die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht an den Leis- tungsempfänger zurückgezahlt wurde. Der Bundes nanzhof gab dem Finanz- amt Recht. Wer als Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist, kann seine Rechnung berichti- gen. Für eine wirksame Rechnungsberich- tigung muss der Unternehmer darüber hin- aus die zu viel vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlen, da er ansonsten doppelt begünstigt wäre. Die Rückzahlung kann auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen. Umsatzsteuer Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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