DER MONAT 10.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 10.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Oktober 2018. Zufluss des Arbeitslohns bei Erhalt von Tankgutscheinen vom Arbeitge- ber für mehrere Monate im Voraus Werden einem Arbeitnehmer Tankgutschei- ne für mehrere Monate im Voraus überlas- sen, gilt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine als zugeflossen. Das ist auch dann der Fall, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verein- barung getroffen wurde, dass pro Monat immer nur ein Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 € (Sachbezugsfreigrenze) eingelöst werden darf. Das Finanzamt ver- trat in einem solchen Fall die Auffassung, dass die Sachbezugsfreigrenze überschrit- ten sei und unterwarf die Zuwendung bei Hingabe der Pauschalsteuer von 30 %. Das Sächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Zu- fluss beim Arbeitnehmer erfolgte bereits mit Übergabe des Gutscheins, da der Ar- beitgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Ein- fluss mehr darauf hatte, wie der Gutschein verwendet und wann er eingelöst wird. Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist lediglich arbeitsrechtlich von Bedeutung und hat keinen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung. Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung ist kein Arbeitslohn Ein Arbeitnehmer führte für seinen Dienst- wagen ein Fahrtenbuch, das vom Finanz- amt als nicht ordnungsgemäß verworfen wurde. Die in der Folge zu Recht ange- wendete 1 %-Regelung führte zu einer hö- heren Steuer, als sie bei der Anerkennung des Fahrtenbuchs entstanden wäre. Trotz Arbeitnehmer/Arbeitgeber Anwendung der Fahrtenbuch- methode nur bei belegmäßigem Nachweis aller Aufwendungen Ein Arbeitnehmer eines Konzerns beantrag- te im Rahmen seiner Einkommensteuerer- klärung für die private Nutzung und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- stätte mit seinem Dienstwagen die Anwen- dung der Fahrtenbuchmethode. Die dem Fahrzeug zuzuordnenden Aufwendungen konnte er nicht durch einzelne Belege nach- weisen. Die Fahrzeugkosten des umfang- reichen Konzernfuhrparks wurden nicht den einzelnen Fahrzeugen direkt zugeord- net, sondern im Wege des Umlageverfah- rens auf alle Fahrzeuge verteilt. Das Finanzgericht München lehnte die Anwendung der sog. Fahrtenbuchmetho- de ab, da der lückenlose Nachweis über die für das Fahrzeug entstandenen Auf- wendungen nicht geführt worden ist. Die nur in einer Summe mitgeteilten Kosten und teilweise nicht individuell ermittelten Werte sind nicht berücksichtigungsfähig. Die Gesamtkosten sind insgesamt durch einzelne Belege lückenlos nachzuweisen. Schätzungen, auch Teilschätzungen, oder eidesstattliche Versicherungen ersetzen nicht den Belegnachweis. Verkauf von Champions-League- Finaltickets unterliegt nicht der Einkommensteuer Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass ein Gewinn aus dem Verkauf kontingentierter und damit hoch- preisiger Eintrittskarten nicht einkommen- steuerbar ist. Ein Ehepaar hatte zwei Eintrittskarten für das Finale der ChampionsLeague 2015 in Berlin zugelost bekommen. Sie veräu- ßerten diese über eine Ticketplattform im Internet, nachdem feststand, dass keine deutsche Mannschaft das Finale erreicht hatte. Aus dem Verkauf erzielten sie einen Gewinn von 2.500 €. Das Finanzamt wollte diesen Gewinn als privates Veräußerungs- geschäft besteuern. Hiergegen wehrte sich das Ehepaar er- folgreich. Das Finanzgericht ordnete die Tickets als Wertpapiere ein, deren Veräu- ßerung seit 2009 nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen ist. Wertsteigerungen von Wertpapieren wer- den seit 2009 durch im Einkommensteuer- gesetz konkret beschriebene Tatbestände erfasst. Allerdings unterfällt die Ticket- veräußerung keinem dieser Tatbestände. Insbesondere liegt keine Veräußerung einer Kapitalforderung vor. In einer Eintrittskarte ist nicht der Anspruch auf Geld enthalten, sondern der Zutritt zu einer Veranstaltung. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Abzug von Unterhalts- aufwendungen als außer- gewöhnliche Belastung Ein Ehepaar machte eine im Dezember 2010 entrichtete Zahlung i. H. v. 3.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Zahlung hatte das Paar an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau als Unterhalts- zahlung geleistet. Im Mai 2011 überwies das Ehepaar dem Vater erneut 3.000 €. Das Finanzamt sah die erste Zahlung als Unterhaltszahlung für den Zeitraum von Dezember 2010 bis April 2011 an und ließ in 2010 lediglich einen anteiligen, auf De- zember 2010 entfallenden Betrag als au- ßergewöhnliche Belastung zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Unterhalts- zahlungen sind nach ständiger Rechtspre- chung nur insoweit zum Abzug zugelassen, als sie dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungs- zeitraum dienen. Zwar können auch nur ge- legentliche, z. B. nur ein- oder zweimalige Leistungen im Jahr, Unterhaltsaufwendun- gen sein. Eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung lie- genden Zeitraum ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenfalls nicht abzugsfä- hig sind Zahlungen, soweit sie zur Deckung „laufender“ Bedürfnisse für eine Zeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Zahlung geleistet werden. Einkommensteuer HINWEIS Die Rechtsprechung des Bundes- nanzhofs kann zu gewissen Härten führen. Es sollte darauf geachtet wer- den, dass die volle Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen durch eine zweckmäßige Wahl des Zahlungszeit- punkts sichergestellt wird.

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=