DER MONAT 08.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 8.18 Unternehmer/Unternehmen Schadensersatz bei rechtswidriger Versetzung Ein Metallbaumeister wurde von Südhessen nach Sachsen versetzt. Er kam der Verset- zung nach, klagte aber erfolgreich dagegen, sodass er zwei Jahre später wieder in Süd- hessen arbeiten konnte. Während der Zeit in Sachsen hatte er dort eine Wohnung ge- mietet und war an jedem Wochenende mit seinemPrivatwagen nach Hause gependelt. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber aufgrund der rechtswidrigen, unbilligen Weisung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Demnach seien die Kosten für die Zweitwohnung so- wie ein Teil der Aufwendungen für Heim- fahrten (Wert der Zugfahrten 2. Klasse an jedem zweiten Wochenende) und ein Tage- geld nach den öffentlich-rechtlichen Reise- kostenregelungen zu erstatten. Eine Vergü- tung der Fahrzeiten für Fahrten zwischen den beiden Wohnorten komme hingegen nicht in Betracht, da der Metallbaumeister hierdurch keinen (messbaren) materiellen Schaden erlitten habe. Das Bundesarbeitsgericht muss ab- schließend entscheiden. Arbeitnehmer/Arbeitgeber Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig Geschäftsführer einer GmbH unterliegen grundsätzlich den Weisungen der Gesell- schafter und sind deshalb regelmäßig als abhängig beschäftigt und damit als sozialversicherungspflichtig anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine Ausnahme gilt für Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter der GmbH sind, wenn sie durch Einflussnahme auf die Ge- sellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können. Dies ist re- gelmäßig der Fall, wenn ein Geschäftsführer mindestens 50 % der Anteile am Stammka- pital hält. Bei einer geringeren Kapitalbeteili- gung bedarf es ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfas- sende und unentziehbare Sperrminorität, sodass es demGeschäftsführer möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesell- schafterversammlung zu verhindern. Dementgegen kommt es nicht darauf an, ob ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse besitzt oder ihm etwaige Freiheiten, z. B. bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Ent- scheidend sind vielmehr die rechtlich durch- setzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Be- schlüsse der Gesellschafterversammlung. Zwischen GbR-Gesellschaftern vereinbartes Pkw-Privatnutzungs- verbot zur Vermeidung der 1 %- Regelung kann unbeachtlich sein Rechtsanwalt A war zu 92 % an einer Rechtsanwalts-GbR beteiligt. Im Betriebs- vermögen war ein Pkw, den nur A fuhr. Mit der Gesellschaft war schriftlich ein Privat- nutzungsverbot vereinbart. Über die Kont- rolle des Verbots und Sanktionen bei Ver- stoß wurde dagegen nichts vereinbart. Die Gesellschaft setzte für A keinen privaten Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an. Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei, weil nach der allgemeinen Lebenserfah- rung dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tat- sächlich privat genutzt werden. Dieser An- scheinsbeweis könne zwar durch einen Ge- genbeweis entkräftet werden, sodass das Finanzamt die private Nutzung nachweisen muss. Nach Auffassung des Gerichts war in diesem Fall der Anscheinsbeweis durch das Privatnutzungsverbot aber nicht ent- kräftet, weil es weder ernsthaft vereinbart worden war, noch üblich ist. Auch hätte ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot keine Sanktionen nach sich gezogen. Der Bundesfinanzhof muss möglicher- weise abschließend entscheiden. führten. Damit lag eine nachhaltige unter- nehmerische Tätigkeit vor. Umsatzsteuer wurde nicht erklärt und nicht abgeführt. Das Finanzamt hatte zunächst Umsatz- steuerbescheide gegen den Ehemann und seine Ehefrau jeweils als Einzelunterneh- mer erlassen, weil auch Gegenstände der Ehefrau über den Benutzernamen veräu- ßert wurden. Dagegen wehrten sich die Eheleute erfolgreich. Nunmehr nahm das Finanzamt nur noch den Ehemann in An- spruch, weil er das Nutzerkonto Jahre zu- vor eröffnet hatte und damit zivilrechtlicher Vertragspartner des jeweiligen Verkaufs- vorgangs war. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Vorsteuerabzug für Verzicht auf Pachtvertrag trotz steuerfreier Grundstücksveräußerung möglich Verzichtet ein Pächter gegen Entgelt auf seine Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag, kann der Verpächter die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vor- steuer abziehen, wenn er das Grundstück steuerpflichtig verpachtet hatte. Eine an- schließende umsatzsteuerfreie Veräuße- rung des Grundstücks ist jedenfalls dann unschädlich für den Vorsteuerabzug, wenn die vorzeitige Auflösung des Pachtver- trags zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und zu diesem Zeitpunkt die Absicht einer steu- erfreien Grundstücksveräußerung nicht festgestellt werden kann. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklung oder steuer- pflichtige Veräußerung Eheleute hatten sich an einem geschlos- senen Immobilienfonds beteiligt, der aber nicht die versprochenen Renditen erwirt- schaftete. Sie verklagten daher die Bank, die die Beteiligung vertrieben hatte, auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung. Im Rahmen eines Vergleichs zahlte die Bank eine Abfindung, die das Fi- nanzamt als Veräußerungspreis für die Im- mobilie wertete. Es ermittelte einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil die Beteiligung weniger als zehn Jahre bestanden hatte. Der Bundesfnanzhof entschied, dass der Abfindungsbetrag aufzuteilen ist. Soweit er den Wert der Immobilie übersteigt, ist er nicht Veräußerungspreis, sondern steuer- freier Schadensersatz. Einkommensteuer

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