DER MONAT 08.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 8.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat August 2018. Hinzuschätzung aufgrund einer Quantilsschätzung bei erheblichen formellen Mängeln der Aufzeich- nungen der Bareinnahmen Bei erheblichen formellen Mängeln der Bareinnahmen-Aufzeichnungen kann auf- grund einer Quantilsschätzung hinzuge- schätzt werden. Das Ergebnis muss aber durch weitere Erkenntnisse, z. B. Ergeb- nisse einer stochastischen Untersuchung, und eine partielle Nachkalkulation gestützt werden. Außerdem dürfen anderweitige Schätzmethoden, wie eine Geldverkehrs- rechnung und eine Ausbeutekalkulation, nicht in Betracht kommen. Vor dem Finanzgericht Hamburg wehr- te sich der Wirt eines griechischen Lokals gegen die Zuschätzung zu seinem Gewinn. Der Wirt benutzte eine Registrierkasse, zog aber die Tagesendsummenbons (Z-Bons) nicht immer täglich, sondern teilweise für mehrere Tage, und führte kein Kassenbuch. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte die Prüferin das Fehlen von Sonntagen in den Aufzeichnungen und berechnete die Hinzuschätzung mittels der sog. Quantils- schätzung unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 296 %. Zu Recht, entschied das Gericht. Die Aufzeichnungen waren mangelhaft und sind manipuliert worden. Andere Schät- zungsformen schieden von vornherein aus. U. a. scheiterte eine Ausbeutekalkulation für Speisen und Getränke daran, dass der Wirt die von ihm verwendeten Speisekarten nicht vorgelegt hatte und weder die ver- kauften Speisen noch deren Verkaufspreise nachträglich festgestellt werden konnten. Der Bundesfinanzhof muss möglicher- weise abschließend entscheiden. Nachzahlungszinsen könnten ab 2015 verfassungswidrig hoch sein Ein Ehepaar musste im Jahr 2017 nach einer Außenprüfung Einkommensteuer nachzahlen. Gleichzeitig setzte das Fi- nanzamt für den Zeitraum April 2015 bis November 2017 Nachzahlungszinsen von etwa 240.000 € fest. Das Ehepaar legte ge- gen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Bundesfinanzhof gab dem Ausset- zungsantrag statt. Bei summarischer Prü- fung hatte er für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsrege- lung. Danach betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlen- den oder zu erstattenden Steuer. Verfahrensrecht HINWEIS Zur Frage, ob der gesetzliche Zinssatz für Veranlagungszeiträume ab 2010 bzw. ab 2012 verfassungs- gemäß ist, liegen dem Bundesverfas- sungsgericht bereits Verfassungsbe- schwerden vor. Über diese wird voraussichtlich noch im Jahr 2018 entschieden werden. Privatverkauf bei eBay ist dem Inhaber des eBay-Nutzernamens zuzurechnen Schon seit mehreren Jahren überwacht die Finanzverwaltung mittels spezieller Programme Verkäufe über Internetplatt- formen. Im Fokus stehen auch „Privatver- käufer“, die nur unter Angabe eines fiktiven Nutzernamens eine Vielzahl von Waren veräußern, aber die daraus erzielten Erlö- se weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer unterwerfen. Das Finanzgericht Baden Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze der Person zuzurechnen sind, unter deren Be- nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wur- den. Im entschiedenen Fall wurden auf der Plattform eBay über das Nutzerkonto eines Ehemanns über mehrere Jahre hinweg hun- derte Verkäufe abgewickelt, die zu einem jährlichen Gesamtumsatz von über 20.000 € Umsatzsteuer Kindergeldanspruch bei mehr- aktiger Berufsausbildung Eine volljährige Tochter hatte ihre Ausbil- dung zur Steuerfachangestellten abge- schlossen. Während ihrer anschließenden Fortbildung zur Steuerfachwirtin arbeitete sie regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei. Sie behauptete, ihr Berufsziel „Steuerfach- wirtin“ noch nicht erreicht zu haben. Nach der entsprechenden Prüfungsordnung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachangestellten Voraussetzung; ebenso wie die dreijährige Berufserfahrung als Steuerfachangestellte. Ihr erster Ab- schluss sei hiernach integrativer Bestand- teil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Ein einheitlicher Ausbildungs- gang liegt nur vor, wenn die Ausbildungs- abschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Die Berufsausbildung Steuerfachangestellte und die Fortbildung Steuerfachwirtin seien keine Ausbildungs- einheit. Vielmehr liege eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Fortbildungs- maßnahme (Zweitausbildung) vor. Der Bundesfnanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Kinder HINWEIS Der Bundesfinanzhof hat zwischen- zeitlich in einem anderen Fall entschie- den, dass es sich bei einer nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung handelt, wenn das Kind diese nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetzt. Eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Wartezeit und während der Durchfüh- rung der Fachschulausbildung schließt einen Kindergeldanspruch aus.

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