DER MONAT 08.2018

HSP NEWS DER MONAT 8.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 8.18: Blitzlicht 08/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Nachbarschaftshilfe: Haftung im Schadensfall? Hilft jemand einem anderen unentgelt- lich und verursacht dabei einen Schaden, gehen Gerichte häufig davon aus, dass beide stillschweigend die Haftung ausge- schlossen haben, also gegenseitig nicht für Schäden haften. Nach einer Entscheidung des Oberlandes- gerichts Nürnberg gilt dies allerdings nicht, wenn der Schädiger über eine Haftpflicht- versicherung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts ist es wahrscheinlich, dass jemand zwar einen helfenden Freund von privater Haftung freistellen will. Nicht anzu- nehmen sei hingegen, dass er auch dessen Haftpflichtversicherung freistellen will. Dashcam-Aufnahmen: Verwertbarkeit als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess Obwohl eine permanente anlasslose Auf- zeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke eines Fahrzeugs mittels einer sog. Dashcam datenschutz- rechtlich unzulässig ist, kann die Videoauf- zeichnung im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der vorzunehmenden Abwägung das Interes- se des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche und sein Anspruch auf rechtliches Gehör höher zu bewerten als das allgemeine Persönlich- keitsrecht des Unfallgegners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbe- stimmung und sein Recht am eigenen Bild. Datenschutzrechtlich zulässig ist eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Unfallgeschehens, etwa durch ein dauern- des Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dau- erhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs. Sonstiges Wohnungseigentümer müssen auch hohe Sanierungskosten tragen Hat ein Altbau feuchte Wände und ist da- durch die Nutzung der Räumlichkeiten stark beeinträchtigt, muss eine Wohnungs- eigentümergemeinschaft die Schäden be- seitigen, auch wenn die Kosten dafür sehr hoch sind. Notfalls muss die Sanierung gemeinsam finanziert werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In einem 1890 erbauten Gebäude waren die Außenwände in drei Eigentumseinhei- ten im Souterrain stark durchfeuchtet. Laut einem eingeholten Gutachten sollte die Sa- nierung 300.000 € kosten. Der Mehrheit der Eigentümer war dies zu teuer. Die Sanie- rung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass in Altbauten feuchte Wände durchaus üblich seien. Nach Auffassung des Gerichts muss die Sanierung durchgeführt werden. Eine Ei- gentümergemeinschaft ist verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten und notfalls auch zu sanieren. Entscheidend ist dabei, wie die Räume genutzt werden. Für Kellerräume in einem Altbau würden ande- re Maßstäbe gelten als für Wohnungen und Geschäftsräume. Bei letzterer Nutzung kön- ne auch bei Altbauten erwartet werden, dass die Wände nicht feucht sind. Wohnungseigentümer Kein Lohnzufluss bei Gehaltsum- wandlung für vorzeitigen Ruhestand Eine GmbH schloss mit ihrem Geschäfts- führer, der nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt war, eine Wertguthabenver- einbarung. Durch diese Vereinbarung sollte sein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand finanziert werden. Der Geschäftsführer verzichtete auf monatlich 6.000 € brutto. Das so angesparte Guthaben sollte ihm in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Lohnsteuer wurde von den einbe- haltenen Bezügen nicht abgeführt. Der Bundesfnanzhof bestätigte, dass keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Er sieht keine Rechtsgrundlage dafür, bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer ande- re Maßstäbe anzusetzen als bei sonstigen Arbeitnehmern. Damit widerspricht er der Auffassung der Finanzverwaltung, die Zeit- wertkonten als mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft für nicht verein- bar hält und bereits auf die einbehaltenen Beträge den Lohnsteuerabzug fordert. HINWEIS Beherrschende Gesellschafter-Ge- schäftsführer können bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit über die geschuldete Vergütung verfügen. Bei ihnen ist weiterhin bereits bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto Lohnsteuer einzubehalten. Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. 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