DER MONAT 06.2018

2 HSP NEWS DER MONAT 6.18 Newsdienst Aktuelles aus den Bereichen Steuern, Recht und Wirtschaft im Monat Juni 2018. Abzug nachträglicher Schuldzin- sen bei Vermietungseinkünften Fallen nach der Veräußerung eines Vermie- tungsobjekts hierfür noch Schuldzinsen an, können sie steuerlich insoweit noch als Werbungskosten geltend gemacht werden, als der Verkaufspreis nicht zur Darlehnstil- gung ausreicht. Wird das Darlehn aber nicht zurückgezahlt, weil hierfür bspw. hohe Vor- fälligkeitsentschädigungen anfallen, sind die Schuldzinsen auch dann nicht abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige behauptet, vom Verkaufspreis ein anderes Vermietungsobjekt kaufen zu wollen. Allein die Absicht genügt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht. Die angebliche Investitionsabsicht in ein noch zu erwerbendes und nicht bestimm- tes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusam- menhang mit den Einkünften aus Vermie- tungstätigkeit zu begründen. Erhöhte Absetzung für eine Eigentumswohnung Die Erwerber eines Penthouses machten nach dessen Fertigstellung Sonderab- schreibungen geltend. Die Wohnung war vollständig auf ein vorhandenes denkmalge- schütztes Gebäude eines Mehrfamilienhau- ses aufgebaut worden. Obwohl die Eigentü- mer eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde vorlegten, lehnte das Finanzamt die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzung mit der Begründung ab, es handele sich hier um einen Neubau. Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass allein eine solche Bescheinigung maßgebend für die Inanspruchnahme er- höhter Absetzungen ist. Das Finanzamt hat Wohnungseigentümer/Vermieter/Mieter Hälftiges Miteigentum an außer- häuslichem Arbeitszimmer Ein Ehepaar kaufte zwei Wohnungen in ei- nem Mehrfamilienhaus, die dann jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehepartner stan- den. Dafür nahm das Ehepaar gemeinsam ein Darlehn auf. Zins und Tilgung zahlten sie von ihrem gemeinsamen Konto. Eine der Wohnungen nutzte die Ehefrau als steuerlich anerkanntes außerhäusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt berücksichtigte die nutzungs- abhängigen Kosten wie Energie- und Was- serkosten in voller Höhe alsWerbungskosten, während es Abschreibung und Schuldzinsen nur zur Hälfte zum Abzug zuließ. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Bei gemein- schaftlichem Erwerb einer Wohnung ist davon auszugehen, dass jeder Miteigentü- mer die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Grundstücksorientierte Kosten wie Ab- schreibung, Grundsteuern, Versicherun- gen und Schuldzinsen können daher nur entsprechend den Miteigentumsanteilen zu Werbungskosten führen. Bewertung des privaten Nutzungs- werts von Importfahrzeugen Wird der private Nutzungswert eines mehr- heitlich betrieblich genutzten Kraftfahr- zeugs nach der 1 %-Methode ermittelt, ist dessen inländischer Bruttolistenpreis zu- grunde zu legen. Bei Importfahrzeugen, für die es keine inländischen Bruttolistenprei- se gibt, ist nach einem Urteil des Bundes- finanzhofs wie folgt vorzugehen: Ist das Fahrzeug mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug ver- gleichbar, ist dessen Bruttolistenpreis an- zusetzen. Andernfalls kann man sich an den inländischen Endverkaufspreisen freier Importeure orientieren. Im entschiedenen Fall wurde der tatsächlich in Rechnung ge- stellte Bruttopreis zugrunde gelegt. Ein ausländischer Listenpreis kann nicht angesetzt werden. Dieser spiegelt nicht die Preisempfehlung des Herstellers wider, die für den inländischen Neuwagenmarkt gilt. National und international tätiger Fußballschiedsrichter erzielt Ein- künfte aus Gewerbebetrieb Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fußballschiedsrichter selbstständig, also nicht als Arbeitnehmer tätig sind und auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer. Damit war ein deutscher Schiedsrichter, der im Ausland auch Spiele der internationalen Fußballverbände FIFA und UEFA geleitet hatte, mit seiner Anfech- tung der vom Finanzamt erlassenen Gewer- besteuermessbescheide nicht erfolgreich. Der Bundesfinanzhof urteilte darüber hinaus, dass der Schiedsrichter an aus- ländischen Spielorten keine Betriebsstätte begründet hatte. Einzige Betriebsstätte war allein die inländische Wohnung des Schieds- richters als Ort der Geschäftsleitung. Damit unterliegen auch die ausländischen Ein- künfte der deutschen Gewerbesteuer. Obwohl sich der Schiedsrichter während der von ihm geleiteten Fußballspiele kör- perlich betätigte, erkannte ihn das Gericht nicht als Sportler im Sinne der Regelungen einiger Doppelbesteuerungsabkommen an. Somit liegt das Besteuerungsrecht seiner Einkünfte bei der Bundesrepublik Deutsch- land und nicht bei dem Staat, in dem das Fußballspiel stattgefunden hat. Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben Privat Krankenversicherte können oft eine Beitragserstattung erhalten, indem sie einen Teil ihrer Krankheitskosten selbst tragen. Diese selbst getragenen Kosten können jedoch nicht als Beiträge zur Kran- kenversicherung im Rahmen des Sonder- ausgabenabzugs berücksichtigt werden. Mit dieser Entscheidung führt der Bundes- finanzhof seine Rechtsprechung zur Kost- entragung bei einem Selbstbehalt fort. Nur solche Ausgaben sind als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Nur diese dienen letztlich der Vorsorge. Einkommensteuer HINWEIS Übersteigen die selbst getragenen Krankheitskosten die zumutbare Belastung, können sie möglicherwei- se aber als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

RkJQdWJsaXNoZXIy MzgzNDE=