DER MONAT 06.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 6.18 Schwangere bei Massenentlas- sungen nicht immer geschützt Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf nach europäischem Recht im Rahmen von Mas- senentlassungen grundsätzlich gekündigt werden. Dies hat der Gerichtshof der Eu- ropäischen Union entschieden. Der Kün- digungsgrund hänge in diesem Falle nicht mit der Schwangerschaft zusammen. Der Gekündigten müssen dabei aber die Grün- de und sachlichen Kriterien für ihre Kün- digung mitgeteilt werden, nach denen sie gekündigt wurde. Musikschullehrerin kann freie Mitarbeiterin sein Über den arbeitsrechtlichen Status einer Musikschullehrerin, d. h. über die Frage, ob sie Arbeitnehmerin oder freie Mitarbei- terin war, hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Die Lehrerin hatte auf Feststellung des Bestehens eines Arbeits- verhältnisses geklagt. Das Gericht sah sie jedoch als freie Mitarbeiterin an. Anders als im Falle allgemeinbildender Schulen, wo die Lehrkräfte in aller Regel als Arbeitnehmer einzustufen seien, sind Musikschullehrer nur dann als Arbeitneh- mer anzusehen, wenn die Vertragspartei- en dies vereinbart haben oder im Einzelfall Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erfor- derlichen Grad persönlicher Abhängigkeit schließen lassen. Als solche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichts- gegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweili- gen Leistungsstands der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst oder die Inan- spruchnahme sonstiger Weisungsrechte in Betracht. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. Ein Honorarvertrag bezeichnete die Klägerin als freie Mitarbeiterin. Er räumte der Musikschule keinerlei Weisungsrechte ein. Im Einzelunterricht konnte die Klägerin die Termine frei vereinbaren. Ausgefallene Stunden waren nachzuholen. Das alles sprach für ein freies Mitarbeiterverhältnis. Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei Schüler können in den Ferien im Rahmen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhält- nisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Vo- raussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von min- destens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Be- schäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € imMonat übersteigt. Wird die Beschäftigung in einem Kalen- derjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € imMonat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden. Arbeitnehmer/Arbeitgeber HINWEIS Auch nach deutschem Recht ist danach die Kündigung einer Schwan- geren im Rahmen einer Massenent- lassung nicht ausgeschlossen. Allerdings bedarf sie der Zustim- mung der zuständigen obersten Landesbehörde, die über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. BEISPIEL Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 5. Juli bis 17. August 2018 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2018 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversiche- rungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdemwird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. HINWEIS Wegen weiterer zu beachtender Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen. diese im Besteuerungsverfahren ohne wei- tere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wäre nichtig und deshalb unwirksam. Dies traf in dem geschilderten Fall nicht zu, sodass die Sonderabschreibung zu Recht in Anspruch genommen wurde. Vermieter trägt Darlegungs- und Beweislast bei Betriebskosten- abrechnung Stellt ein Vermieter extrem hohe Nach- forderungen im Rahmen der Betriebskos- tenabrechnung, hat er für die erhobene Forderung den Beweis zu erbringen, dass die abgerechneten Kosten auch tatsäch- lich angefallen sind. Der Mieter muss den Nachforderungsbetrag nicht zahlen, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers in der Abrechnung besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschie- den. In dem entschiedenen Fall sollte ein Mieter für seine Wohnung in einem Mehr- familienhaus eine ungewöhnlich hohe Nachzahlung leisten. Er sollte angeblich fast die Hälfte der Heizenergie des gesam- ten Mehrfamilienhauses verbraucht haben, wobei seine Wohnung gerade einmal 13 % der gesamten Wohnfläche ausmachte. Der Mieter forderte die Vorlage der Able- sebelege der Verbrauchseinheiten für die übrigen Wohnungen und verweigerte die Nachzahlung. Der Vermieter verweigerte die Einsichtnahme in die Unterlagen und klagte auf Zahlung der Betriebskosten. Nach Auffassung des Gerichts hat der Mieter zu Recht die Nachzahlung ver- weigert. Denn nicht der Mieter habe die Unrichtigkeit der Abrechnung darzulegen und zu beweisen, sondern der Vermieter deren Richtigkeit. Zudem sei der Mieter zur Zahlungsverweigerung berechtigt gewe- sen, da ihm die Abrechnungsunterlagen nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden seien. Der Mieter habe das Recht, die erstellte Betriebskostenabrechnung des Vermieters zu prüfen und hierzu alle erforderlichen Unterlagen des Vermieters einzusehen, soweit dies zur sachgerechten Überprüfung erforderlich ist.

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