DER MONAT 06.2018

HSP NEWS Erteilung einer verbindlichen Auskunft: Anforderung an die Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts Ein Hobbypilot hatte sich an sein Finanzamt gewandt und um Erteilung einer verbindli- chen Auskunft gebeten. Er nutzte ein Flug- zeug, dessen Eigentümer ein US-amerikani- scher Trust war, deren Begünstigter er selbst war. Eine weitere Gesellschaft war als Treu- händer des rechtlichen Eigentümers in die US-amerikanische Luftfahrzeugrolle einge- tragen. Der Pilot wollte u. a. wissen, welche umsatzsteuerlichen Folgen eine Änderung der Eigentümerstruktur hätte. Das Finanz- amt lehnte die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab. Man begründete dies damit, dass der Sachverhalt nicht ausreichend beschrieben und außerdem Verträge dazu nur unvollständig vorgelegt worden seien. Das Finanzgericht Nürnberg hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Voraus- setzung für eine verbindliche Auskunft ist, dass eine umfassende und in sich abge- schlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklich- ten Sachverhalts vorliegt. Ist in diesem Zusammenhang ein Vertrag maßgebend, so ist grundsätzlich der vollständige Ver- tragsentwurf einzureichen. Verfahrensrecht DER MONAT 6.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 6.18: Blitzlicht 06/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Feststellung der Zahlungsun- fähigkeit einer GmbH Tritt bei einer GmbH Zahlungsunfähigkeit ein, muss der Geschäftsführer einen Insolvenzan- trag stellen und darf grundsätzlich keine Zah- lungenmehr leisten. Verstößt der Geschäfts- führer gegen seine Insolvenzantragspflicht, muss er mit erheblichen straf- und zivilrecht- lichen Konsequenzen rechnen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Sie liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, innerhalb von drei Wochen die benötigten Finanzmittel zu beschaffen, um die Liqui- ditätslücke auf unter 10 % zurückzuführen. Nach Auffassung der zuständigen Se- nate für Insolvenz- und Strafrecht des Bundesgerichtshofs sind in der Liquidi- tätsbilanz zur Feststellung der Zahlungs- unfähigkeit die immaßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel zu den am sel- ben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten in Beziehung zu setzen. Für die Berechnung nicht explizit erwähnt werden die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und einge- forderten Verbindlichkeiten, sog. Passiva II. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich ver- langt, dass bei Prüfung der Zahlungsunfähig- keit auch die Passiva II einbezogen werden. Sonstiges HINWEIS Ob sich die anderen Senate dieser Rechtsauffassung anschließen, bleibt abzuwarten. GmbH-Geschäftsführern ist aber dringend zu empfehlen, bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH heute schon die Passiva II zu berücksichtigen. Veräußerung von Anteilen und Erwerb durch die GmbH Veräußert ein Gesellschafter seine Anteile an die GmbH, an der er beteiligt ist, stellt dies ein Veräußerungsgeschäft dar. Die dazu gesellschaftsintern vorzunehmende Umgliederung einer freien Gewinnrückla- ge in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskos- ten des veräußernden Gesellschafters. Grundsätzlich können nur solche Auf- wendungen des Gesellschafters den (nach- träglichen) Anschaffungskosten einer Be- teiligung zugeordnet werden, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dass die Umgliederung nun nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten führt, lässt sich damit begründen, dass zum Zeit- punkt der Umgliederung kein Anspruch auf Gewinnausschüttung besteht, weil es keinen Gewinnverteilungsbeschluss gibt. Auch kann diese Umgliederung nicht einer Kapitalzuführung des Gesellschafters von außen gleichgestellt werden. Ebenso sind die handelsrechtlichen Änderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz un- beachtlich. Sie betreffen alleine die Gesell- schaftsebene und haben keine Auswirkung auf die steuerliche Beurteilung des Vorgangs beim veräußernden Gesellschafter. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Gesellschaft/Gesellschafter Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. 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