DER MONAT 05.2018

3 HSP NEWS DER MONAT 5.18 Beitragserstattungen durch berufsständische Versorgungs- einrichtungen sind steuerfrei Beitragserstattungen durch berufsstän- dische Versorgungswerke sind unter be- stimmten Voraussetzungen steuerfrei. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das aber nur, wenn nach dem Ende der Beitragspflicht eine Wartezeit von 24 Mo- naten eingehalten wird. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt die vom Versor- gungswerk erstatteten Pflichtbeiträge ei- nes Rechtsanwalts, der in das Beamten- verhältnis übernommen wurde, als Leibren- te der Einkommensteuer. Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Die Fristenregelung der Finanzverwaltung entspricht nicht demGrundsatz der Gesetz- mäßigkeit der Verwaltung und ist daher nicht verbindlich. Die Beitragserstattungen waren also unabhängig von einer Frist steuerfrei. Zahlung eines Vorschusses steht Tarifermäßigung für außerordent- liche Einkünfte nicht entgegen Außerordentliche Einkünfte, z. B. Entschä- digungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, werden mittels der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Die Tarifermäßigung soll die außergewöhn- liche Progressionsbelastung abmildern, die dadurch entsteht, dass dem Steuerpflichti- gen Einkünfte, wie beispielsweise bei einer Entschädigung, in einem Veranlagungszeit- raum zusammengeballt zufließen. Der Bundesfinanzhof hatte den Fall eines Fahrradfahrers zu entscheiden, der 1993 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und seitdem schwerbehindert ist. Er erhielt von der gegnerischen Versicherung im Jahr 2006 Zahlungen i. H. v. 25.000 €. Nach einem gerichtlichen Vergleich von Juli 2012 hatte er überdies ab September 2008 Anspruch auf regelmäßige monatliche Zah- lungen. Deshalb zahlte die Versicherung im November 2012 55.000 € an den Fahrrad- fahrer, wobei sie – wie im Vergleich verein- bart – schon einen Vorschuss aus Februar 2012 i. H. v. 10.000 € abgezogen hatte. Das Finanzamt hatte eine ermäßigte Besteuerung der insgesamt 65.000 € in 2012 abgelehnt, weil es an einer Zusam- menballung der Einkünfte fehle. Der Bun- desfinanzhof stellte jedoch klar, dass der zu verrechnende Vorschuss nur eine Zah- lungsmodalität und damit unschädlich für die Voraussetzung der Zusammenballung ist. Ebenfalls unschädlich sind die bereits in 2006 geleisteten Zahlungen, da es sich hierbei um eine selbstständig zu beurtei- lende Entschädigung handelt. Einkommensteuer Keine unterschiedlichen Steuer- sätze bei einheitlicher Leistung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass bei einer einheitlichen Leistung nur ein einziger Umsatzsteuer- satz zur Anwendung kommt. Maßgeblich ist der Steuersatz, der für die Hauptleistung anzuwenden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt für die Hauptleistung und die Nebenleistung bestimmt werden können. Liegen hingegen getrennte Leistungen vor, ist auf jede Leistung der für sie geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden, auch wenn ein Gesamtpreis vereinbart wurde. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen eines Unternehmers für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrenn- bare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als Haupt- leistung, andere Teile aber als Nebenleis- tungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern lediglich das Mittel dar- stellt, um die Hauptleistung unter optima- len Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Im entschiedenen Fall ermöglichte die Gesellschaft eines Mehrzweckgebäu- dekomplexes – bestehend aus einem Stadion mit den dazugehörigen Einrich- tungen –, das Stadion im Rahmen von entgeltlichen Besichtigungstouren zu besuchen und hierbei auch das im Kom- plex befindliche Museum zu besichtigen. In diesem Fall lagen eine Haupt- und eine Nebenleistung vor. Als einheitliche Leistung war diese einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen. Differenzbesteuerung für Reiseleistungen Im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt es eine Sonderregelung für Reiseleistun- gen. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gilt die Differenz zwischen Reiseerlösen und Reisevorleistungen. Voraussetzung für die Anwendung die- ser Differenzbesteuerung ist, dass der die Leistung ausführende Unternehmer (Reise- büro) im eigenen Namen auftritt und Rei- sevorleistungen in Anspruch nimmt. Rei- sevorleistungen sind Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugutekom- men. Die Reiseleistung darf nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein. Vielmehr ist die Sonderre- gelung derzeit auf Leistungen an private Endverbraucher beschränkt. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht das anders. Auch unternehmerisch in Anspruch genommene Reiseleistungen können der Differenzbesteuerung unterlie- gen. Die derzeitige deutsche Regelung wi- derspricht europäischem Recht und muss daher geändert werden. Auch die Regelungen zur Ermittlung der umsatzsteuerpflichtigen Differenz sind europarechtswidrig. Deutschland gestat- tet den Reisebüros, Margen für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu bilden oder die Marge sämtlicher unter die Son- derregelung fallender Reiseleistungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch das widerspricht den europäischen Vorgaben. Diese Vereinfachungen müssen daher künftig entfallen. Umsatzsteuer

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