DER MONAT 05.2018

HSP NEWS Zulässigkeit einer Umsatz- und Gewinnschätzung auf der Grund- lage von Z Bons aus Jahren nach dem Betriebsprüfungszeitraum Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren prüfungsrelevante Unterlagen nicht vor- gelegt und Auskünfte nicht erteilt worden. Mangels anderer Schätzungsmöglichkei- ten griff das Finanzamt auf zwei Z Bons zurück, die im Rahmen einer zur gleichen Zeit stattfindenden Durchsuchung der Steuerfahndung im Müll des geprüften Unternehmens gefunden wurden. Die auf- gefundenen Z Bons stammten aus einem dem Prüfungszeitraum um zwei Jahre nachfolgenden Jahr. Das Finanzgericht Düsseldorf schloss sich der vom Finanzamt gewählten Schät- zungsmethode an. Demnach sei eine Schät- zung der in den Streitjahren erzielten Ver- kaufserlöse anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den vorgefun- denen Z Bons, sachgerecht. Der Bundesfinanzhof muss abschlie- ßend entscheiden. Verfahrensrecht DER MONAT 5.18 4 Quelle für den Inhalt von DER MONAT 5.18: Blitzlicht 05/2018. Herausgeber: DATEV eG, 90329 Nürnberg Nachweis der Ausbildungswillig- keit des volljährigen Kinds als Kindergeldvoraussetzung Für ein volljähriges Kind besteht u. a. An- spruch auf Kindergeld oder Kinderfreibe- trag, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine Berufsausbil- dung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das Finanzgericht des Landes Sach- sen-Anhalt verlangt allerdings die ernst- hafte Ausbildungswilligkeit des Kinds. Der Nachweis kann geführt werden durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Arbeitsuchender gemeldet ist. Ist das Kind nicht bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet, sind schrift- liche Bewerbungen unmittelbar an Aus- bildungsstellen sowie deren Zwischen- nachricht oder Ablehnung ebenfalls als Nachweis geeignet. Aus diesen Unterla- gen muss erkennbar sein, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle beworben hat. Wurde von der Familienkasse trotz feh- lender Nachweise dennoch Kindergeld ausgezahlt, ist nach diesem Urteil eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Kinder Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs berechtigt zur fristlosen Kündigung Ein Arbeitnehmer hatte in einer E-Mail Kollegen beleidigt. Das daraufhin statt- gefundene Personalgespräch mit dem Vorgesetzten und dem Betriebsrat nahm er heimlich mit seinem Handy auf. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, sprach sie eine fristlose Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungs- schutzklage, die vom Arbeitsgericht und später auch vom Hessischen Landesar- beitsgericht abgewiesen wurde. Die heim- liche Aufnahme eines Gesprächs verletzt das Persönlichkeitsrecht der Gesprächs- partner. Rechtfertigungsgründe waren nicht ersichtlich. Da das Arbeitsverhältnis bereits durch die vorangegangene E-Mail belastet war, war trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers keine positive Prognose für das Arbeitsverhältnis möglich. Arbeitnehmer/Arbeitgeber Herausgeber HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG Gehägestr. 20 Q, 30655 Hannover Tel.: 0511 / 399 64 - 0 Fax: 0511 / 399 64 - 25 Anregungen, Kritik und Leserbriefe senden Sie bitte bevorzugt an: redaktion@hsp-gruppe.de Wir behalten uns vor, Leserbriefe/eMails – mit voll- ständigem Namen, Anschrift und eMail-Adresse – auch gekürzt, zu veröffentlichen (bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind). Für unverlangt eingesandte Manuskripte übernehmen wir keine Haftung. Inhaltlich verantwortlich HSP GRUPPE Servicegesellschaft mbH & Co. KG DESIGN Brigade Eins Markenmanufaktur, Hannover www.brigade-eins.de LAYOUT SD Medien-Design, Walsrode www.sd-mediendesign.de Fotos & Illustrationen Christian Wyrwa, isignstock, iStockphoto Haftungsausschluss In diesemMagazin berichten wir über neue Gesetze und Ge­ setzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtspre- chung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber umVerständnis dafür, dass wir für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernehmen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Inhalten nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Bera- tung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Für Rückfragen und Ihre persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Impressum

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